Disziplinarbefugnis

Im Disziplinarverfahren Begriff
für die Befugnis zur Verhängung disziplinarrechtlicher Maßnahmen gegen Beamte und gegebenenfalls Ruhestandsbeamte. Sie steht den zuständigen Behörden, den Dienstvorgesetzten und den Disziplinargerichten zu. Nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG), entsprechende Regelungen enthalten die landesrechtlichen Bestimmungen, ist die Disziplinarbefugnis für Dienstvorgesetzte im Umfang auf Maßnahmen im Rahmen einer Disziplinarverfügung beschränkt (§§ 33, 84 BDG) und insoweit abgestuft, als dass schwerwiegendere Maßnahmen übergeordneten Dienstbehörden vorbehalten sind. Diese können ihre Befugnisse allerdings nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen (§ 33 Abs. 5 BDG).




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