Domino-EffektEin D.-E. kann erst bestehen, wenn durch einen Störfall wegen anderer störanfälliger Betriebe in der Umgebung weitere Störfälle möglich werden. Die betroffenen Betreiber sind in diesem Fall zum Informationsaustausch verpflichtet. Die Behörden müssen das Bestehen des D.-E. förmlich mitteilen (§§ 6, 15 VO über Störfälle).
Weitere Begriffe : Wettbewerbsregeln | Zollkodex | Zwangsverwalter |
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