Störfälle
1.
Immissionsschutz: Den Umgang mit S., Betreiber- und Behördenpflichten und die Information der Öffentlichkeit regelt die StörfallVO (= 12. DVO zum BImSchG) i. d. F. v. 8. 6. 2005 (BGBl. I 1598), s. a. Seveso-Richtlinien. S. sind Ereignisse wie Brand oder Explosion, die sich aus einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage (1.) ergeben. Es muss mindestens ein Gefahrstoff betroffen sein und eine ernste Gefahr für Menschen oder Sachen vorliegen (§ 2 Nr. 3, 4). Die VO gilt generell für Betriebsbereiche, in denen sich Gefahrstoffe in für S. relevanten Mengen befinden. Der Betreiber hat ein selbst erstelltes S.-Vermeidungskonzept umzusetzen (§ 8), die zuständige Behörde für den Betriebsbereich ein Überwachungssystem und -programm zu errichten (§ 16). Die Informationspflichten des Betreibers gegenüber der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit regelt § 11. S. a. Betriebsbeauftragte; Domino-Effekt.
2.
Zum Atomrecht s. Reaktorunfälle.
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