Doppelwirkung

, Verwaltungsakt mit (auch Verwaltungsakt mit Drittwirkung): Verwaltungsakt, der den Adressaten begünstigt und einen Dritten belastet (Beispiel: Baugenehmigung) oder den Adressaten belastet und einen Dritten begünstigt (z. B. bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung). Für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung gelten grds. die allgemeinen Regeln, Sondervorschriften finden sich in § 80 Abs. 1 S. 2 VwG() und § 80 a VwGO. Aussetzungsverfahren Verwaltungsakt.




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