Dritte Ebeneim Bundesstaat Gemeinschaftseinrichtungen der Gliedstaaten; zu unterscheiden von der Bundesebene, da keine Bundes-, sondern Länderangelegenheiten betroffen sind. Einrichtungen der D.nE. sind nach dem System des GG.es nur zulässig, wenn dabei das grundsätzliche Selbstregelungsrecht jedes Bundeslandes erhalten bleibt, also keine Hoheitsrechte endgültig abgegeben werden.
Weitere Begriffe : Krankenhausvertrag | Abstiftung | Anfechtung von Willenserklärungen |
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