Bundesstaat

staatsrechtliche Verbindung von Staaten (Ländern), durch die ein neuer Staat entsteht. Die Gliedstaaten verlieren einen Teil ihrer Souveränität, behalten aber ihre Eigenstaatlichkeit und bilden zusammen mit dem Zentralstaat den Gesamtstaat (z.B. Länder + Bund = Bundesrepublik Deutschland). Die Staatsgewalt wird zwischen dem Zentralstaat und den Gliedstaaten aufgeteilt. Beide sind verpflichtet, aufeinander Rücksicht zu nehmen und sich gegenseitig zu unterstützen (Grundsatz der Bundestreue). Gegensatz: Staatenbund.

staatsrechtliches Gebilde, das in Gebietskörperschaften gegliedert ist, die ihre eigene Staatlichkeit behalten (Gliedstaaten). Der Gesamtstaat als solcher besitzt aber (anders als der Staatenbund) ebenfalls eigene Staatlichkeit, Gliedstaat. Die BRD ist ein Bundesstaat. - Bundestreue, Föderalismus.

. Die bundesstaatliche Ordnung bildet gemeinsam mit Demokratie, Rechtsstaat u. Sozialstaat eines der wesentlichen Strukturmerkmale der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 I GG). Das Grundgesetz misst dem bundesstaatlichen Prinzip dadurch noch erhöhten Rang zu, dass es in Art. 79 III die Gliederung des Bundes in Länder u. die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung einer Verfassungsänderung entzieht. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein zweigliedriger B., wobei der Bund als der aus dem Zusammenschluss der Länder entstandene Gesamtstaat den Ländern als Gliedstaaten gegenübertritt. Die Länder sind also nicht blosse Selbstverwaltungskörperschaften; sie verfügen über Staatsqualität, die ihnen einen politischen Gestaltungsraum sichert. Ihre Staatsgewalt umfasst die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt u. die Rechtsprechung; sie haben demzufolge ein Parlament (zumeist "Landtag"), eine Regierung und Gerichte (sämtliche Gerichte ausser den im allgemeinen als Revisionsinstanzen fungierenden Bundesgerichten). Gem. Art. 30 GG ist die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben Sache der Länder, soweit das GG keine andere Regelung trifft oder zulässt. Das GG stellt somit eine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder auf. Diese Grundsatzentscheidung wird für die einzelnen staatlichen Hauptfunktionen wieder aufgegriffen und zugleich stark differenziert: für die Gesetzgebung in Art. 70ff. GG, für die Exekutive in Art. 83 ff. GG und für die Rechtsprechung in Art. 92 ff. GG. Dabei zeigt sich, dass dem Bund im wesentlichen die Gesetzgebungskompetenz, den Ländern die Verwaltungskompetenz zugewiesen ist. Im übrigen ist der Bund für die Angelegenheiten zuständig, die die Interessen von Bund und Ländern als Gesamtheit berühren (z. B. auswärtige Beziehungen, Art. 32 GG). Insgesamt lässt sich eine Tendenz zu Vereinheitlichung und Zentralisierung beobachten; dem Bund sind im Laufe der Jahre immer mehr Kompetenzen, vor allem auf dem Gebiet der Gesetzgebung, zugewachsen. Diesem Autonomieverlust der Länder steht ihr wachsender Einfluss auf die Bundesgesetzgebung, den sie durch den Bundesrat ausüben, gegenüber. Die starke Stellung des Bundesrates schlägt sich vor allem darin nieder, dass die meisten (Bundes-)Gesetze seiner Zustimmung bedürfen (Art. 841, 104aff. GG). Das den Ländern noch verbliebene Eigengewicht entfaltet sich vor allem in der Kulturpolitik (Schulen, Hochschulen), in der Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung u. in der Polizei- und Ordnungsverwaltung, wobei aber auch auf diesen Gebieten ein unitarisierender Trend unübersehbar ist. Das vom Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassene Recht geht dem der Länder vor: "Bundesrecht bricht Landesrecht" (Art. 31 GG). Dies gilt unabhängig von der Normqualität: Eine Rechtsverordnung des Bundes setzt daher auch die kollidierende Landesverfassungsbestimmung ausser Kraft. Doch bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz Grundrechte gewährleisten (Art. 142 GG). Der B. bedarf zu seiner Funktionsfähigkeit eines Mindestmasses an Übereinstimmung in den Verfassungsstrukturen des Gesamtstaates u. seiner Glieder. Dieses Homogenitätsprinzip hat in Art. 28
I GG seinen Ausdruck gefunden: Die verfassungsmässige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen u. sozialen Rechtsstaates im Sinne des GG entsprechen. Bund u. Länder, aber auch die Länder untereinander haben in ihren wechselseitigen Beziehungen das Gebot der Bundestreue zu achten, das sich unmittelbar aus dem bundesstaatlichen Prinzip ergibt. Sie sind zu Rücksichtnahme u. Kooperation verpflichtet; der Egoismus von Bund u. Ländern wird dadurch in Grenzen gehalten. Manche Aufgaben, die im B. zu erfüllen sind, können nicht reinlich nach Bundes- oder Landeskompetenzen geschieden werden; sie lassen sich nur im Rahmen eines kooperativen Föderalismus bewältigen. Hier sind insbesondere die im Rahmen der Grossen Finanzverfassungsreform 1969 ins GG eingeführten Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a, 91b) zu nennen.

ist der Zusammenschluss von Staaten, durch den ein neuer Staat (Oberstaat, Gesamtstaat) entsteht, auf den ein Teil der Souveränität der Glieder übergeht (z.B. Deutschland, Schweiz, Österreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Russland). Er steht im Gegensatz zum bloßen, der eigenen Souveränität entbehrenden Staatenbund (z.B. Deutscher Bund, Europäische Union). Der B. Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 I GG) wird nach der überwiegenden Meinung als zweigliedriger B. (Bund - Länder) angesehen, nach anderer Meinung als dreigliedriger (Bundesrepublik - Bund - Länder). Lit.: Sarcevic, E., Das Bundesstaatsprinzip, 2000

Zusammenschluss mehrerer Staaten zu einem Gesamtstaat. Beim Bundesstaat ist die Ausübung der Staatsgewalt auf einen Zentralstaat und mehrere Gliedstaaten aufgeteilt. Es gibt zwei staatliche Ebenen: den Bund und die Länder. Den Gegensatz zum Bundesstaat bildet der Einheitsstaat. Beim Einheitsstaat hat nur der Zentralstaat Staatsqualität. Beim Bundesstaat haben die einzelnen Gliedstaaten selbst Staatsqualität.
Einheitsstaaten sind z.B. Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien, die skandinavischen Staaten. Bundesstaaten sind neben der Bundesrepublik Deutschland u. a. die Schweiz, die USA, Osterreich, Kanada, Indien, Australien.
Die Staatsqualität der Länder in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich in erster Linie aus Art. 30 GG, ergänzend aus dem Wesen des nach Art. 20 GG geltenden Bundesstaatsprinzips.
In Deutschland hat sich das Bundesstaatsprinzip geschichtlich entwickelt: Das 1871 gegründete Deutsche Reich war als Bundesstaat konstituiert und nur in dieser Form möglich. Auch die Weimarer Republik war Bundesstaat. Nur in der NS-Zeit, wurde Deutschland von 1934-1945 in einen dezentralisierten Einheitsstaat umgewandelt. Das Grundgesetz knüpfte 1949 auch auf Druck der Westalliierten an die staatsrechtliche Tradition aus der Zeit vor 1933 an.
In der ehemaligen DDR wurde das föderalistische Prinzip von Anfang an zugunsten des Einheitsstaates zurückgedrängt, bis schließlich 1952 die Länder durch Gesetz aufgelöst und durch 14 Bezirke ersetzt wurden. Durch das Ländereinführungsgesetz vom 22.7. 1990 (GB1. I 955) wurden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen mit Wirkung zum 3. 10. 1990 wieder gebildet (Einigungsvertrag, Wiedervereinigung). Abzugrenzen ist der Bundesstaat vom Staatenbund, bei dem die gemeinsamen Organe nur nach außen hin handeln, nach innen aber keine Staatsgewalt ausüben.
Da Bund und Länder beim Bundesstaat Staaten sind, verfügen sie jeweils über eigene Gesetzgebungs-, Regierungs- und Verwaltungsorgane sowie Gerichte (Trennungsprinzip). Die Zuweisung staatlicher Aufgaben erfolgt im Grundgesetz entweder:
— hinsichtlich konkret bezeichneter Aufgaben, z. B. Bundeszuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten (Art.32 GG), Länderzuständigkeit für die Errichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 GG) oder
— durch Generalklauseln für bestimmte Aufgabenbereiche: Art. 70 GG für die Gesetzgebung; Art.83 GG für die Ausführung von Bundesgesetzen; Art. 92 GG für die Rechtsprechung.
Auffangtatbestand ist Art.30 GG: Danach ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Die Verfassungen der Länder müssen den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen (Art. 28 Abs. 1 S.1 GG, Homogenitätsprinzip).

1.
Im Gegensatz zum Staatenbund und zum Staatenstaat ist der B. eine staatsrechtliche Staatenverbindung in der Form, dass durch den Zusammenschluss ein neuer Staat entsteht, die zusammengeschlossenen Staaten jedoch ihre Staatlichkeit nicht verlieren. Neben dem neu gebildeten Gesamtstaat bleiben die bisherigen Staaten als Gliedstaaten bestehen. Nach dem GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein Bundesstaat; die Länder als Gliedstaaten bilden den Gesamtstaat Bundesrepublik Deutschland. Das bundesstaatliche Prinzip ist Grundlage der Verfassung; die Gliederung des Bundes in Länder ist sogar gegen Verfassungsänderung geschützt (Art. 79 III GG). Im B. haben sowohl die Gliedstaaten wie der Gesamtstaat eigene unabgeleitete (originäre) Staatsgewalt; weder leitet der Gesamtstaat seine Staatsgewalt von den Gliedstaaten noch leiten umgekehrt diese ihre Staatsgewalt vom Gesamtstaat ab. Gliedstaat wie Gesamtstaat besitzen jedoch die Staatsgewalt nicht auf allen Sachgebieten; vielmehr ist sie gemäß der Verfassung des Bundesstaates gegenständlich aufgeteilt. Die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder stehen nebeneinander. Aus der bundesstaatlichen (föderativen) Gestaltung Deutschlands folgt für den Bund wie für die Länder die Rechtspflicht zu bundesfreundlichem Verhalten (Bundestreue). Sie müssen dem Wesen des Bündnisses entsprechend zusammenwirken und zur Förderung der Belange des Bundes und der Gliedstaaten beitragen. Daraus folgen die Pflicht zur Verständigung und gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen den Staaten und die Pflicht zur Bewahrung und Herstellung der grundgesetzlichen Ordnung (s. a. Föderalismusreform).
2. Noch kein B. ist trotz teilweise erkennbarer bundesstaatlicher Elemente die Europäischen Union. Derzeit handelt es sich um einen Staatenverbund (i. E. s. Staatenverbindung; Europäische Union, 7), der seine Hoheitsrechte auf Grund begrenzter Einzelermächtigungen von den Mitgliedstaaten herleitet.




Vorheriger Fachbegriff: Bundessozialhilfegesetz | Nächster Fachbegriff: Bundesstaatlichkeit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen