Hoheitsrecht

ist das dem Staat (Bund und Ländern) zur Ausübung der Hoheitsgewalt zustehende Recht. Dabei wird unterschieden zwischen den Befugnissen zur Rechtsprechung, Vollziehung und Rechtssetzung. Nach Art. 24 I GG kann der Staat ein H. durch Gesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. Lit.: König, D., Die Übertragung von Hoheitsrechten, 1998

. In den H. äussert sich die staatliche Herrschaftsmacht (Souveränität). Hierzu rechnen insbes. die Funktionen der Rechtsetzung, der Verwaltung u. der Rechtsprechung (gesetzgebende, vollziehende u. rechtsprechende Gewalt). Art. 24 I GG ermächtigt den Bund, H. durch Gesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen (z.B. die Europäischen Gemeinschaften, die NATO) zu übertragen.

nennt man die Gesamtheit der dem Staat (i.w. S. auch sonstigen öffentl.-rechtl. Aufgabenträgern) zur Ausübung der Staatsgewalt zustehenden Befugnisse (Gesetzgebung, Gesetzesvollzug, Rechtsprechung). Die H. bestehen nach außen im Rahmen des Völkerrechts, innerstaatlich im Rahmen der Verfassung und der Gesetze. Nach Art. 24 GG kann der Bund durch Gesetz H. auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen und sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner H. einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. Ferner wird der Bund zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten. S. a. supranationale Organisationen. Nach Art. 23 GG wirkt die BRep. zur Verwirklichung eines vereinten Europas bei der Entwicklung der Europäischen Union (Europäische Akte; Europäische Integration) mit. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundsrates H. übertragen. Wenn bei Rechtsetzungsakten der Europ. Union im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen.




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