Ehemäkler Auch in unserer relativ leichtlebigen Zeit ist es für viele Menschen immer noch schwierig, sich selbst einen Ehepartner zu suchen. Der Gesetzgeber konnte sich offensichtlich immer noch nicht durchringen, diese Tätigkeit als eine normale Dienstleistung zu betrachten. Der sogenannte Ehemäklerlohn kann nämlich - selbst bei erfolgreicher Vermittlung - nachträglich nicht eingeklagt werden. Das bedeutet, dass ein Heiratsvermittlungsinstitut, wenn es sicher sein will, für seine oft gar nicht so einfache Tätigkeit auch entsprechend entlohnt zu werden, nur dann sicher sein kann, dieses Geld auch zu bekommen, wenn es schon vor Beginn der Vermittlungstätigkeit bezahlt wurde.
Weitere Begriffe : Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers | normativer Schuldbegriff | Verfassungsbewegung |
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