Ehemännliche VerwaltungDer gesetzliche Güterstand der ehemännlichen V. und Nutzniessung sah die Verwaltung und Nutzung des Vermögens der Frau durch den Mann vor. Er ist 1953 wegen Verstosses gegen die Gleichberechtigung ausser Kraft getreten.
Weitere Begriffe : TÜV | Privative Schuldübernahme | Öffentlichkeitsgrundsatz |
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