Nießbrauch, Pacht. gewähren, Pacht, Niessbrauch und Vorerbschaft. Das frühere dem Ehemann zustehende gesetzliche Recht der N. am Vermögen der Frau und des Kindes sind aufgehoben. Güterstände, Vermögenssorge.
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Weitere Begriffe : Altersgrenzen | Maklerprovision | Kontinuitätsgrundsatz
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