Gleichberechtigung

die als Unter fall des allgemeinen Gleichheitssatzes grundgesetzlich gewährleisteten, in der Praxis allerdings noch nicht umfassend verwirklichten gleichen Rechte für Männer und Frauen. Ausnahmen sind nur bei objektiven biologischen und funktionalen Unterschieden zulässig (z.B. Mutterschutz).

"Männer und Frauen sind gleichberechtigt", Art. 3 GG. Die G. ist vom Gesetzgeber zu beachten, jedoch können im Hinblick auf die biologischen und funktionellen Unterschiede von Mann und Frau nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses auch unterschiedliche Regelungen ergehen. Danach verstiessen der Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung (eingebrachtes Gut) sowie der Stichentscheid des Vaters gegen die G., während Schlüsselgewalt, Anspruch auf Kranzgeld und Schutzvorschriften für Mütter mit der G. vereinbar sind.

. Art. 3 II GG garantiert als Unterfall des allgemeinen Gleichheitssatzes die G. von Mann u. Frau. Zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung hat das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 zahlreiche zivilrechtliche Vorschriften, vor allem auf dem Gebiet des Familienrechts, neu geregelt.
Art. 3 II GG schliesst andererseits gesetzliche Regelungen nicht aus, die im Hinblick auf die objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses nur für Männer oder nur für Frauen gelten. Die G. gilt auch im Arbeitsrecht für die Tarifpartner sowie für Arbeitgeber u. Betriebsrat (§ 75 BetrVG); sie wirkt auch ansonsten über die Gleichbehandlungspflicht des Arbeitgebers auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen u. die Gewährung von Vergünstigungen (Gratifikationen) ein; das gilt auch für übertarifliche Leistungen. §§ 611 a u. 611b BGB, die zur Durchführung einer EU-Richtlinie in das Gesetz eingefügt wurden, untersagen dem Arbeitgeber ausdrücklich jede Benachteiligung eines Arbeitnehmers wegen seines Geschlechts. Arbeitsplätze sollen grundsätzlich nicht nur für Männer oder nur für Frauen ausgeschrieben werden. Das Benachteiligungsverbot ist durch eine Beweislastregelung zugunsten des Arbeitnehmers gesichert. Wenn er im Streitfall Tatsachen glaubhaft macht, die eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vermuten lassen, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass andere Gründe für die Entscheidung ausschlaggebend waren oder dass das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist. Ist ein Arbeitsverhältnis wegen eines vom Arbeitgeber zu vertretenden Verstosses gegen das Benachteiligungsverbot nicht begründet worden, so ist er dem abgewiesenen Bewerber zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet. Für diesen Schadensersatzanspruch genügt allerdings nicht die vom Arbeitgeber zu entkräftende Vermutung einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung; vielmehr muss der Bewerber beweisen, dass gerade er, wäre die Benachteiligung unterblieben, eingestellt worden wäre. Bei der Bemessung der Entschädigung hat sich das Gericht von Wortlaut u. Zweck der zugrunde liegenden EU-Richtlinie leiten zu lassen; sie muss, um abschreckend zu wirken, in einem angemessenen Verhältnis zu dem erlittenen Schaden stehen und somit über einen rein symbolischen Ersatz wie etwa die blosse Erstattung der Bewerbungskosten hinausgehen. Fragt der Arbeitgeber bei Einstellungsverhandlungen mit einer Arbeitnehmerin nach dem Bestehen einer Schwangerschaft, so liegt ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot des § 611 a BGB nicht vor, sofern sich nur Frauen um den Arbeitsplatz bewerben (z.B. bei Arzthelferinnen); in diesem Fall berechtigt die wahrheitswidrige Verneinung der Frage den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Doch dürfte die Frage nach der Schwangerschaft dann als unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts anzusehen sein, wenn sich männliche u. weibliche Arbeitnehmer um denselben Arbeitsplatz bewerben. auch Mutterschutz.

(Art. 3 II GG) ist der Grundsatz der gleichen Rechte für Männer und Frauen. Gemäß Art. 3 III GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts objektive biologische und funktionale Unterschiede eine verschiedene Behandlung von Männern und Frauen rechtfertigen. Die G. ist ein Unterfall des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (str.). Nach Art. 3 II 2 GG fördert der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. 10. 1995 dürfen Frauen bei gleicher Qualifikation nicht grundsätzlich gegenüber Männern bevorzugt werden. Lit.: Leicht-Scholten, C., Das Recht auf Gleichberechtigung, 2000; Graue, B., Der deutsche und europäische öffentliche Dienst, 2004

Gleichheitsrecht.

1.
Als Unterfall des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz garantiert Art. 3 II Satz 1 GG die G. von Mann und Frau. Diese Bestimmung machte eine Anpassung zahlreicher gesetzlicher Vorschriften, insbes. auf dem Gebiet des Familienrechts, erforderlich (Gleichberechtigungsgesetz). Der Grundsatz der G. steht einer rechtlichen Regelung, welche die objektiven biologischen und funktionalen Unterschiede von Mann und Frau entsprechend der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses berücksichtigt und dementsprechend differenziert, nicht entgegen. So sind Regelungen, die den biologischen Besonderheiten der Frau im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses schützend Rechnung tragen, unbedenklich (BVerfGE 5, 12). Aus diesen Gründen ist es auch unbedenklich, wenn Art. 12 a I GG eine Wehrpflicht für Männer vorsieht und Art. 12 a V GG den Waffendienst von Frauen ausdrücklich verbietet. Strafvorschriften im Sexualbereich können zwischen Mann und Frau differenzieren, da hier der Geschlechtstrieb des Menschen das konstituierende Element ist (BVerfGE 6, 421); dies ist aber seit 1994 grundsätzlich nicht mehr der Fall (Homosexuelle Handlungen). Mehr formale Vorschriften beeinträchtigen die G. nicht, so über den einheitlichen Familiennamen (BVerfGE 17, 168). Außer im familien- und erbrechtlichen Bereich (Vorrang des männl. Geschlechts bei der Hoferbfolge verfassungswidrig, BVerfGE 15, 337) ist Art. 3 II GG von besonderer Bedeutung für Berufsausbildung und -ausübung. In diesem Bereich ist die Regelung des GG durch EU-rechtliche Vorgaben überlagert. S. i. E. Gleichbehandlung.

2.
Durch das Gesetz v. 27. 10. 1994 (BGBl. I 3146) wurde Art. 3 II Satz 2 GG angefügt, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat. Durch das BundesgleichstellungsG v. 30. 11. 2001 (BGBl. I 3234), geänd. d. das Allgemeine GleichbehandlungsG v. 14. 8. 2006, s. Gleichbehandlung, 2) wird für die Bundesverwaltung vorgeschrieben, dass Frauen bei Vorliegen von gleicher Eignung, Befähigung und Leistung Frauen bevorzugt einzustellen und zu befördern sind, wenn sie in einzelnen Bereichen noch unterrepräsentiert sein sollten. Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männer die Vereinbarkeit von Beruf und Erwerbsleben erleichtert; s. a. Gleichstellungsbeauftragte. Die Länder haben ähnliche Gesetze erlassen (z. B. Bayer. GleichstellungsG v. 24. 5. 1996, GVBl. 186).




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