Eidesformel
Vereidigung erfolgt in der Weise, dass Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" u. der Zeuge die rechte Hand erhebt u. die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden (§ 66 c StPO, § 481 ZPO). Sachverständige leisten den Eid dahin, dass sie das Gutachten unparteiisch u. nach bestem Wissen u. Gewissen erstattet haben (§ 79 Abs.
2 StPO, § 410 ZPO). Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft ist gestattet, den Eid durch Beteuerungsformel ihrer Religionsgemeinschaft zu leisten (§ 484 ZPO, § 66 e StPO).
Vereidigung.
Soweit das Gesetz eine Beeidigung vorsieht, hat der Verpflichtete die Wahl, den Eid mit („ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“) oder ohne („ich schwöre es“) religiöse Beteuerung abzulegen; als Mitglied einer bestimmten Religionsgemeinschaft kann er auch deren Beteuerungsformel dem Eid anfügen (§ 64 StPO, § 481 ZPO). Gibt der Verpflichtete an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit seiner Aussage mit einem „ja“ (auf die entspr. Frage des Gerichts) zu bekräftigen; diese Bekräftigung steht dem Eid gleich (§ 65 StPO, § 484 ZPO), auch hins. der strafrechtlichen Folgen (§ 155 StGB). Über sein Wahlrecht ist der Verpflichtete zu belehren. Die E. ist von der Eidesnorm (Beeidigung) zu unterscheiden.
Vorheriger Fachbegriff: Eidesfähigkeit | Nächster Fachbegriff: Eidesgleiche Bekräftigung