Eigenhändiges Testament

Neben dem öffentlichen Testament vor einem Notar und den sogenannten Nottestamenten kann ein Erblasser ein eigenhändiges Testament errichten. Das Testament muss von ihm selbst handgeschrieben und unterschrieben sein. Ein mit Schreibmaschine geschriebenes und nur unterzeichnetes Testament ist ungültig.
Es empfiehlt sich beim eigenhändigen Testament darüber hinaus festzuhalten, wann und wo das Testament geschrieben wurde. Fehlen diese Angaben, dann kann das ganze Testament ungültig sein, wenn die entsprechenden Feststellungen nicht anderweitig getroffen werden können, z. B.. durch Zeugen, die bei der Errichtung des Testaments dabei waren. Für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments muss man volljährig sein und man muss das Geschriebene nachweislich auch lesen können. Darüber hinaus empfiehlt sich, in aller Deutlichkeit die Personen zu bezeichnen, die bedacht werden sollen sowie die ihnen zukommenden Erbteile.
Ein derart handgeschriebenes Testament wird durch ein neu errichtetes unter Wahrung der gleichen Formvorschriften widerrufen.

-«Testament.

Testament (2 a).




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