Formvorschriften
Der Privatautonomie des BGB entspricht es, daß Willenserklärungen grundsätzlich formlos gültig sind. Nur in Einzelfällen verlangt der Gesetzgeber die Einhaltung einer bestimmten Form, vgl. die §§313S.1, 518 1 S.1, 766 S.1, 780, 781, 1410, 2247 I, 2276 I S.1, 2296 II S.2 BGB (die Aufzählung soll keinesfalls abschließend sein). Arten des Formzwangs sind die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB, die gewillkürte Schriftform gemäß §§ 127, 126 BGB, die öffentliche Beglaubigung nach §129 BGB und die notarielle Beurkundung nach §128 BGB. Funktionen des Formzwangs sind die Warnfunktion (Übereilungsschutz) bei folgenreichen Rechtsgeschäften (Grundstückskauf, Bürgschaft, Schenkung), darüber hinaus die Klarstellungs- und Beweisfunktion. Ist ein Notar einzuschalten, kommt außerdem noch die Beratungsfunktion dazu.
Rechtsfolge der Nichteinhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form ist gemäß § 125 S.1 BGB i.d.R. die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Beim Mangel der gewillkürten, d.h. der von den Parteien vereinbarten, Schriftform tritt dagegen die Nichtigkeit nach § 125 S.2 BGB nur im Zweifel ein. Die Auslegung muß also ergeben, daß die Form nach dem Parteiwillen Gültigkeitsvoraussetzung sein sollte. Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 125 S.1 BGB ergibt sich auch bei Grundstücksmietverträgen mit einer Dauer von mehr als einem Jahr aus § 566 S.2 BGB.
Private Rechtsgeschäfte sind nach BGB i. d. R. formfrei (Grundsatz der Formfreiheit), d. h. Verträge und einseitige Erklärungen können in beliebiger Art und Weise mündlich, schriftlich usw. wirksam geschlossen werden. Für wichtige Geschäfte schreibt das G bestimmte Formen zur Beweissicherung und Verhinderung leichtfertiger, übereilter Geschäftsabschlüsse vor. Hauptformen sind: 1) Schriftform: z. B. notwendig bei Bürgschaftserklärungen (Bürgschaft) oder Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum (§§ 766, 564a BGB). Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet sein; mechanische, faksimilierte Unterschrift oder Übermittlung durch Telegramm oder Fernschreiber genügt nicht (§ 126 BGB); 2) Notarielle Beurkundung ist z. B. erforderlich bei Verträgen, in denen sich jemand zur Übereignung eines Grundstückes verpflichtet (§313 BGB). Der Vertrag wird vom Notar beurkundet; es genügt, wenn zunächst der Vertragsantrag und erst später die Annahme des Antrages beurkundet wird (§ 128 BGB); 3) öffentliche Beglaubigung ist z.B. für die Erbausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht vorgeschrieben. In diesem Fall muss die Erklärung schriftlich abgefasst sein. Die öffentliche Beglaubigung ist ein Zeugnis über die Echtheit der Unterschrift und den Zeitpunkt der Beglaubigung. Zuständig sind die Notare; Amtsgerichte seit dem Beurkundungsgesetz nur in Ausnahmefällen.-Formverletzung hat i.d.R. Nichtigkeit zur Folge (§ 125 BGB). Oft wird die Nichtigkeit durch Erfüllung des Vertrages geheilt, Heilung.
Im Privatrecht herrscht zwar grundsätzlich Formfreiheit, doch gelten für eine Vielzahl von wichtigeren Rechtsgeschäften F. Diese sollen den Abschluss u. Inhalt des Geschäfts beweisen u. dienen zumeist auch dazu, vor übereilter Abgabe einer Willenserklärung zu schützen. Gelegentlich sollen F. auch eine wirksame behördliche Kontrolle gewährleisten. Der Formzwang kann nicht nur auf Gesetz, sondern auch auf dem Willen der Beteiligten beruhen (z. B. Klausel im Mietvertrag, wonach mündliche Nebenabreden nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam werden). Gesetzlich vorgeschriebene Formen sind Schriftform, öfftl. Beglaubigung u. notarielle Beurkundung, wobei letztere die vorgenannten Formen ersetzt. Daneben gibt es für bestimmte Rechtsgeschäfte besondere F., so vor allem für die Eheschliessung (Eherecht) u. die Testamentserrichtung (Erbrecht). - Der Verstoss gegen eine F. führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der formbedürftigen Erklärung (§ 125 S. 1 BGB) u. damit i.d. R. nach § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts. Gleiches gilt im Zweifel auch bei Verletzung der gewillkürten Form (§ 125 S. 2 BGB). Doch gibt es Ausnahmen. So kann z. B. der Formmangel der fehlenden notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags oder eines Schenkungsversprechens durch Erfüllung geheilt werden (§§ 313 S. 2, 518 II BGB); der ohne die vorgeschriebene Schriftform auf länger als 1 Jahr vereinbarte Mietvertrag ist nicht nichtig, sondern gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen (§ 566 BGB). Im übrigen kann die Berufung einer Partei auf den Formmangel mit Treu u. Glauben unvereinbar u. deshalb unbeachtlich sein (z.B. wenn der, der die Formnichtigkeit geltend macht, die Einhaltung der Form arglistig verhindert hat); das setzt allerdings voraus, dass die Nichtigkeitsfolge für die andere Partei schlechthin untragbar wäre.
Viele Leute meinen, im Recht sei nur das verbindlich, was man schriftlich niedergelegt habe. Das ist jedoch nicht richtig. Im Recht herrscht im Gegenteil der Grundsatz der Formfreiheit: Auch das nur mündlich Vereinbarte ist in aller Regel bindend; sehr oft wird bei Abschluß eines Vertrages nicht einmal gesprochen (so beim Einkauf in einem Selbstbedienungsladen : Der Käufer packt die von ihm gewünschten Sachen in seinen Korb oder Wagen, geht damit zur Kasse, die Kassiererin drückt die Einzelpreise in ihrer Kasse, es erscheint die Endsumme des Kaufpreises, den der Käufer dann bezahlt. Hier ist ein Kaufvertrag über eine ganze Reihe von Sachen abgeschlossen worden, ohne daß ein einziges Wort gesprochen worden ist). In einem solchen Falle sprechen wir von einem Vertragsabschluß durch schlüssiges Verhalten (das Verhalten des Käufers bedeutet, daß er einen Kaufvertrag über die von ihm ausgesuchten Sachen abschließen will, das der Kassiererin, daß sie diesen Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages als Vertreterin ihres Arbeitgebers, des Inhabers des Selbstbedienungsladens, annimmt). Nur ausnahmsweise schreibt der Gesetzgeber vor, daß ein Rechtsgeschäft einer bestimmten Form bedürfe, um wirksam zu sein (auch die Parteien können übrigens verabreden, daß ihre Vereinbarungen formbedürftig sein sollen). Der Gesetzgeber tut dies bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften (zum Beispiel bei Kaufverträgen über Grundstücke), damit deren Inhalt später, falls es zu einem Prozeß kommt, leichter festgestellt werden kann, und bei besonders gefährlichen Rechtsgeschäften (so bei der Übernahme einer Bürgschaft), damit die Parteien noch einmal Gelegenheit haben, sich alles in Ruhe zu überlegen. Es gibt verschiedene Formvorschriften, bei denen jeweils die strengere die einfachere ersetzt: a) die einfachste Form ist die Schriftform. Sie bedeutet, daß die Parteien den Inhalt ihrer Vereinbarungen niederschreiben und beide unterschreiben (bei Verträgen genügt auch ein Austausch von gleichlautenden Urkunden, wobei jede Partei das Exemplar unterschreibt, das die andere Partei erhalten soll). Sie ist zum Beispiel vorgeschrieben für die Übernahme einer Bürgschaft, soweit der Bürge kein Kaufmann ist (§ 766 BGB), die Abgabe eines Schuldversprechens oder Anerkenntnisses, Kaufleute wiederum ausgenommen (§§780, 781 BGB), die Annahme einer Anweisung (§784 BGB), für den Wechsel und den Scheck, für den Abschluß eines Abzahlungsgeschäfts und eines Berufsausbildungsvertrages . b)Ein Sonderfall der Schriftform ist das handschriftliche Testament. Dieses kann nicht mit der Maschine oder von einem anderen geschrieben werden, sondern muß vom Erblasser selbst vom ersten bis zum letzten Wort handschriftlich niedergeschrieben werden (§2247 BGB). Die nächststrengere Form ist die der öffentlichen Beglaubigung. Noch strenger ist die notarielle Beurkundung. Fehlt die vom Gesetz vorgeschriebene oder von den Parteien vereinbarte Form, so ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 BGB).
1.
Eine Willenserklärung kann grundsätzlich in jeder beliebigen F., die geeignet ist, den Empfänger zu erreichen, abgegeben werden; ein Rechtsgeschäft bedarf an sich gleichfalls zur Herbeiführung des rechtlichen Erfolgs keiner bestimmten F. (Grundsatz der Formfreiheit). In zahlreichen Fällen bestehen aber Formvorschriften, die bezwecken, entweder den Zeitpunkt des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts und dessen Inhalt genau festzulegen (Abgrenzung gegenüber bloßen Vorverhandlungen), einen hinreichenden Beweis hierfür zu sichern oder die Beteiligten vor übereiltem Vertragsabschluss zu warnen; schließlich dient das Formerfordernis in verschiedenen Fällen auch zur Kontrolle für bestimmte Behörden. Die F. ist dabei regelmäßig gesetzlich vorgeschrieben; doch können die Parteien auch eine bestimmte F. vereinbaren (gewillkürte F., z. B. Abrede in einem schriftlichen Vertrag, dass mündliche Nebenabreden ungültig sein sollen, s. u.). Das Gesetz unterscheidet folgende Formen:
a) Schriftform (Sf.), elektronische Form, Textform: Die Sf. ist die einfachste F. Sie verlangt, wenn nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist (wie z. B. bei einem privatschriftlichen Testament; Testament, 2 a) nicht, dass die gesamte Erklärung von dem Erklärenden selbst verfasst oder niedergeschrieben wird, sondern nur, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist (§ 126 I BGB). Die Unterschrift ist grundsätzlich mit dem Familiennamen zu leisten (Abkürzung wie Paraphe genügt nicht; Vorname, Pseudonym o. ä. reicht nur ausnahmsweise aus, z. B. bei genügender Bestimmtheit in einem Testament). Sie muss individuelle Züge tragen, nicht aber unbedingt lesbar sein. Sie muss ferner eigenhändig vollzogen werden; mechanische Vervielfältigung (Faksimilestempel), Übermittlung durch Telegramm, Telex oder Telefax genügt daher nicht, sofern nicht das Gesetz eine Ausnahme zulässt (z. B. bei der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen oder Banknoten; s. a. telefonische/telegrafische Einlegung von Rechtsmitteln).
Die Unterschrift muss - ihrem Wortlaut gemäß - regelmäßig unter das Schriftstück gesetzt werden, d. h. dessen Inhalt decken, sofern der Rechtsverkehr keine andere Übung entwickelt hat (z. B. bedeutet die Unterschrift auf der linken Seite eines Wechsels dessen Akzeptierung). Eine „Oberschrift“ (z. B. auf einem Bank-Überweisungsformular) genügt regelmäßig nicht (BGH NJW 1991, 487). Hierdurch wird eine Blankounterschrift (Unterzeichnung vor - vollständiger - Ausfüllung der Urkunde) nicht ausgeschlossen; sobald der Text darüber gesetzt wird, ist dem Formerfordernis genügt (abredewidrige Ausfüllung des Blanketts berechtigt zur Anfechtung der Willenserklärung); dies gilt nur dann nicht, wenn - wie z. B. bei der Bürgschaft oder beim Verbraucherkredit (Kreditvertrag) - der Schuldnerschutz eine echte Unterschrift gebietet (BGHZ 132, 114). Die Sf. ist auch bei Unterzeichnung durch einen Vertreter gewahrt; „eigenhändige“ Unterzeichnung liegt daher auch vor, wenn der Vertreter mit seinem Namen unter Angabe des Vertretungsverhältnisses oder - was als zulässig angesehen wird - ohne weiteren Hinweis mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt (Ausnahme auch hier beim privatschriftlichen Testament). Bei einem Vertrag müssen die Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnen; bei mehreren gleich lautenden Urkunden über denselben Vertrag genügt es jedoch, wenn jede Partei die für die andere bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 II BGB). Hauptfälle: Wohnraummietvertrag, Bürgschaftserklärung, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Testament, Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Auflösungsvertrag oder dessen Befristung.
Die Sf. kann durch die elektronische Form ersetzt werden (insbes. im Verkehr mit Gerichten, §§ 130 a, b ZPO, §§ 46 b-d ArbGG, §§ 55 a, b VwGO, §§ 65 a, b SGG, § 14 FamFG, § 41 a StPO, §§ 110 ff. OWiG), wenn dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (wie z. B. für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, für ein arbeitsrechtliches Zeugnis oder für eine Bürgschaft), § 126 III BGB. Das elektronische Dokument (z. B. E-Mail, Fax) muss den Namen des Ausstellers erkennen lassen und eine qualifizierte elektronische Signatur (Signatur, elektronische) nach dem SignaturGes. vom 18. 5. 2001 (BGBl. I 876) aufweisen (§ 126 a BGB; s. a. SignaturVO vom 16. 11. 2001, BGBl. I 3074). Ist im Gesetz Textform vorgesehen (z. B. Wohnraummietvertrag, 2 b, Verbrauchervertrag oder im Gesellschaftsrecht), so muss die Erklärung in einer Urkunde oder in anderer Weise in Schriftzeichen abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung erkennbar gemacht werden (z. B. durch Nachbildung der Namensunterschrift); eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist also nicht erforderlich (§ 126 b BGB).
Die genannten Vorschriften gelten im Zweifel auch dann, wenn die Form nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern nur von den Parteien vereinbart worden ist (Schriftformklausel; bei der sog. qualifizierten oder doppelten Schriftformklausel gilt das Erfordernis der Sf. auch für deren Aufhebung; s. aber Allgemeine Geschäftsbedingungen, 2); es gelten hier aber z. T. erleichterte Voraussetzungen (z. B. mangels abweichender Vereinbarung auch telekommunikative Übermittlung, bei einem Vertrag Briefwechsel, elektronische Form ohne qualifizierte elektronische Signatur usw., § 127 BGB). Alle diese F. werden durch die stärkere F. der notariellen Beurkundung (unten c) ersetzt (§ 126 IV BGB).
b) Öffentliche Beglaubigung (ö. B.): Ist durch Gesetz für eine Erklärung ö. B. vorgesehen, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst (s. o. a) und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 I BGB). Die Urkunde bleibt hier also Privaturkunde; es wird lediglich öffentlich bestätigt, dass die Unterschrift des Betreffenden tatsächlich von diesem herrührt (Identitätsnachweis). Die Beglaubigung geschieht durch einen entsprechenden Vermerk nach Ableistung der Unterschrift in Gegenwart des Notars oder einer landesrechtlich für zuständig erklärten anderen Stelle (§§ 40 ff., 63 des BeurkundungsG vom 28. 8. 1969, BGBl. I 1513). Nicht ausreichend ist die amtliche Beglaubigung, z. B. durch eine Gemeindebehörde, Polizei usw., deren Beweiskraft auf Verwaltungszwecke beschränkt ist und die durch das BeurkundungsG nicht berührt wird (§ 65 aaO); anders auch die Beglaubigung zuzustellender Schriftstücke durch einen Rechtsanwalt (beglaubigte Abschrift). Auch die ö. B. wird durch die stärkere Form der notariellen Beurkundung (s. u. c) ersetzt (§ 129 II BGB). Hauptfälle: Anmeldung zum Handels-, Vereins-, Güterrechtsregister und zum Grundbuchamt sowie Abgabe gegenüber Behörden (s. u. e).
c) Beurkundung: Anders als bei der bloßen öffentlichen Beglaubigung wird bei der Beurkundung die Urkunde als solche, d. h. ihr gesamter Inhalt, von der Urkundsperson errichtet und ist damit öffentliche Urkunde, die deshalb vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs erbringt (§ 415 ZPO). Es wird z. B. bezeugt, dass die Beteiligten an einem bestimmten Tag vor dem Notar erschienen sind, die in der Urkunde niedergelegten Erklärungen abgegeben haben, ferner dass der Inhalt ihnen vorgelesen wurde und sie ihn durch ihre Unterschrift genehmigt haben. Für die Errichtung dieser notariellen Urkunden enthält das BeurkG ins einzelne gehende Vorschriften über den Ausschluss des Notars als Urkundsperson, z. B. bei eigener Beteiligung, und insbes. über die Form der Verhandlung (z. B. Verlesung von Anlagen wie Baubeschreibung o. ä.) sowie den Inhalt der Urkunde und des über die Verhandlung aufzunehmenden Protokolls. Ein Verstoß gegen zwingende F.vorschriften (z. B. fehlende Unterschrift oder Genehmigung) bewirkt die Ungültigkeit (Nichtigkeit von Rechtsgeschäften) der Beurkundung. Die jetzt strengeren Beurkundungsvorschriften für Grundstückskaufverträge führen aber grundsätzl. nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit einer früheren Beurkundung (§ 1 d. Ges. vom 20. 2. 1980, BGBl. I 157).
Zuständig zur Beurkundung ist der Notar (notarielle Beurkundung, § 1 BeurkG). Die früher vorgesehene Möglichkeit der gerichtlichen Beurkundung ist grundsätzlich weggefallen; das Amtsgericht ist jetzt nur noch in bestimmten Einzelfällen zuständig, z. B. zur Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft (Abstammung, 2 b; § 62 BeurkG). Die notarielle Beurkundung ersetzt jede andere F.; dem F.erfordernis wird allerdings auch durch Abschluss eines Prozessvergleichs genügt (§ 127 a BGB). Ist durch Gesetz die notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgesehen, so genügt getrennte Beurkundung des Antrags und später der Annahme (§ 128 BGB). Hauptfälle: Schenkungsversprechen, Grundstückskaufvertrag, Erbschaftskauf, Verfügung über einen Erbteil, Nachweis von dinglichen Rechtsgeschäften gegenüber dem Grundbuchamt, Gründung einer AG oder GmbH usw.
d) „Zur Niederschrift eines Notars“: Hiermit ist die notarielle Beurkundung (s. o. c) gemeint.
e) Abgabe einer Erklärung gegenüber einer Behörde: Hier ist an sich nur erforderlich, dass die Erklärung der Behörde zugeht. Regelmäßig verlangt das Gesetz jedoch hier zum Nachweis der Identität des Erklärenden öffentliche Beglaubigung (s. o. b; z. B. bei der Ausschlagung einer Erbschaft).
f) Abschluss vor einer Behörde: Hier wird die Anwesenheit der Beteiligten - oftmals persönlich (z. B. bei der Eheschließung) - vor der zuständigen Behörde verlangt. Vielfach sieht das Gesetz das Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit und Abgabe der Erklärungen vor (z. B. bei der Auflassung eines Grundstücks).
g) Sonstige Formen sind in Einzelbestimmungen vorgesehen, z. B. für die Errichtung eines Testaments, für die Eheschließung, für den Abschluss eines Tarifvertrags usw.
2.
Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen F. ermangelt, ist grundsätzlich nichtig (Nichtigkeit von Rechtsgeschäften; § 125 S. 1 BGB), sofern nicht ausnahmsweise nur eine Sollvorschrift verletzt wurde oder das Gesetz etwas anderes vorsieht (z. B. formloser Mietvertrag über Wohnraum gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 550 BGB). Dasselbe gilt im Zweifel auch bei Verletzung der gewillkürten F. (§ 125 S. 2 BGB); doch ist hier zu beachten, dass die Parteien die vereinbarte F. - auch stillschweigend - wieder aufheben können oder dass die Vereinbarung der F. sich abredegemäß nur auf bestimmte Teile des Rechtsgeschäfts beziehen kann. Die gesetzlichen F.vorschriften umfassen dagegen auch sämtliche Nebenabreden (die Urkunde hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich), so dass z. B. die Nichtbeurkundung einer Nebenabrede in einem Grundstückskaufvertrag im Zweifel zur Nichtigkeit des ganzen Vertrags wegen Formmangels führt (Teilnichtigkeit). In verschiedenen Fällen sieht das Gesetz allerdings trotz Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts eine Heilung des F.mangels bei ordnungsgemäßer Erbringung der formwidrig versprochenen Leistung vor, insbes. bei Erfüllung eines Schenkungsversprechens und einer formwidrigen Bürgschaft sowie bei Auflassung und Eintragung trotz formungültigen Grundstückskaufvertrags. Auf die Nichtigkeit wegen F.mangels kann sich nicht berufen, wer diesen arglistig herbeigeführt (z. B. durch die Versicherung, eine F. brauche nicht eingehalten zu werden) oder wer die F.nichtigkeit zwar ohne böse Absicht bewirkt, aber aus dem Rechtsgeschäft bereits Vorteile gezogen hat, ferner wenn es sonst aus besonderen Gründen gegen Treu und Glauben verstößt (Einrede der Arglist), den F.mangel geltend zu machen (z. B. wenn sich der Verkäufer gegenüber einer von seinem Vertreter mündlich abgegebenen und als ausreichend bezeichneten Zusicherung auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkte Ungültigkeit mündlicher Nebenabreden beruft).
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