Einfuhrkartell

Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Erlaubnis 7-a einem Kartell geben, das lediglich die Einfu1-. in die BRD betrifft und bei dem die deutschen Bezieher keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb der Anbieter gegenüberstehen; § 7 KartellG.




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