Einfuhrlisteist die Bezeichnung für die Anlage zum AWG (Außenwirtschaftsrecht). Aus ihr ergibt sich, ob die Einfuhr von Waren genehmigungsfrei ist oder der Genehmigung bedarf (§ 10 AWG). Sie kann durch RechtsVO geändert werden. Die E. besteht aus Anwendungsvorschriften (Teil I) und der Warenliste (Teil II); sie wird häufig geändert und i. d. R. im BAnz. veröffentlicht.
Weitere Begriffe : Verfassungsrevision | Untersuchungsrichter | Sommerweg |
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