Einhunderteinunddreissiger-GesetzBundesgesetz, inzwischen mehrfach geändert, das die Rechtsverhältnisse von Personen regelt, die am 8. 5. 1945 im öffentlichen Dienst standen und "aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen" (also aus politischen Gründen im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des NS-Regimes) ausgeschieden sind und nicht ihrer früheren Stellung entsprechend wieder verwendet werden. Die Regelung erstrecktsich auch auf Flüchtlinge und Vertriebene, die am 8. 5. 45 versorgungsberechtigt waren. Das G ist aufgrund von Art. 131 GG ergangen.
Weitere Begriffe : Rechtsstaatsprinzip | Bedürftigkeit | Generalsuperintendent |
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