Einheitswert
einheitlich für verschiedene Steuern (z. B. Vermögen-, Grund-, Erbschafts- u. Gewerbesteuer), massgebender Wert: Er wird für Grundbesitz, Betriebsvermögen und Mineralgewinnungsrechte in einem besonderen Feststellungsverfahren (ausserhalb des Veranlagungsverfahrens) ermittelt. Die sog. Hauptfeststellung des E.s erfolgt in Abständen von 6 Jahren (bei Grundbesitz und Mineralgewinnungsrechten) bzw. 3 Jahren (bei Betriebsvermögen). BewertungsG, Ertragswert.
Steuerrecht.
Bei einer Eigentumswohnung:
Der Einheitswert einer Wohnung wird von den Finanzbehörden festgesetzt und dient als Grundlage für die Besteuerung des Wohnungseigentums. Sollte der jeweilige Wohnungseigentümer seinen Einheitswertbescheid vom Finanzamt nicht mehr besitzen, kann er jederzeit die Summe, die den Einheitswert ausmacht, beim zuständigen Finanzamt erfragen.
Der Einheitswert spielt im Rahmen der Entziehung des Wohnungseigentums eine gewisse Rolle. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG können die Wohnungseigentümer vom Hausgeldschuldner die Veräusserung seines Wohnungseigentums dann verlangen, wenn sich dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Lasten- und Kostentragung in Höhe eines Betrages, der drei Prozent des Einheitswertes seines Wohnungseigentums übersteigt, länger als drei Monate im Verzug befindet.
(§180 AO) ist der für mehrere Steuern außerhalb der jeweiligen Veranlagungsverfahren festgelegte Wert eines Gegenstands (z.B. landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb, Grundstück, gewerblicher Betrieb). Die Feststellung erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen. Der E. entspricht nicht dem Verkehrswert. Bewertung Lit.: Rössler, R./Troll, M., Bewertungsgesetz (Lbl.), 2007; Landsittel, R., Ende des Einheitswerts, 1995
§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO ordnet an, dass die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes (BewG, Bewertungsrecht) durch Bescheid gesondert festzustellen sind. Der Begriff des Einheitswertes ist weder in der AO noch im BewG definiert, umfasst dem Wortsinn nach aber einen einheitlichen Wert als Besteuerungsgrundlage für mehrere Steuern.
Einheitswerte werden (nach Wegfall der Gewerbekapitalsteuer zum 1. 1.1998) insb. für inländischen Grundbesitz festgestellt (§ 19 Abs. 1 BewG; Grundbesitz der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke [ Grundvermögen], Betriebsgrundstücke). Dabei sind in dem Feststellungsbescheid (§ 179 AO, Grundlagenbescheid) neben dem Wert auch Feststellungen über die Art (bei Grundstücken z.B. über die Grundstücksart) und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile) zu treffen (§ 19 Abs. 3 BewG).
Nach dein BewG werden die Einheitswerte für den Grundbesitz in Zeitabständen von je sechs Jahren unter Zugrundelegung der Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres festgestellt (Hauptfeststellung, § 21 BewG). Die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes erfolgte nach den Wertverhältnissen auf den 1.1. 1964, davor wurde eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. 1. 1935 durchgeführt. Die turnusmäßigen Hauptfeststellungen nach dem 1.1.1964 wurden vom Gesetzgeber (nicht zuletzt aus Kostengründen) verschoben, was jedoch zwischenzeitlich zu einer Privilegierung des Grundbesitzes gegenüber dem übrigen Vermögen geführt hat (ein Wertausgleich erfolgte in der Vergangenheit in bestimmten Anwendungsfällen durch Ansatz von 140% des Einheitswertes, § 121 a BewG, für Zwecke der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer wurde ab 1. 1. 1996 bzw. 1.1. 1997 die Bedarfsbewertung eingeführt, § 138 ff. BewG).
Weicht der zu Beginn eines Kalenderjahres ermittelte Wert von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt ermittelten Einheitswert noch oben oder nach unten ab, so ist innerhalb bestimmter Wertgrenzen eine Fortschreibung des Einheitswertes vorzunehmen (§ 22 Abs. 1 BewG, Wertfortschreibung). Gleiches gilt für Änderungen der Art oder Zurechnung des Gegenstandes, soweit es für die Besteuerung von Bedeutung ist (§ 22 Abs. 2 BewG, Art- oder Zurechnungsfortschreibung).
Eine Nachfeststellung (§23 Abs. 1 BewG) eines Einheitswertes findet statt, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht oder eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll. Bei Wegfall der wirtschaftlichen Einheit ist der Einheitswert aufzuheben (§ 24 BewG).
Sowohl bei Fortschreibungen als auch bei Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes sind die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (1. 1. 1964!) zugrunde zu legen (§ 27 BewG). Die in DM ermittelten Einheitswerte sind auf volle hundert DM abzurunden, danach in Euro umzurechnen und auf volle Euro abzurunden (§ 30 BewG).
sind die Besteuerungsgrundlage der Einheitsbewertung (Bewertungsgesetz). Sie spielen nach der Entscheidung des BVerfG (BStBl. II 1995, 655, 671), wonach die Bewertung des Grundbesitzes für Erbschaftsteuer- und Vermögensteuerzwecke nach den Einheitswerten auf der Basis 1. 1. 1964 mit Wertzuschlag zum 1. 1. 1974 für verfassungswidrig erklärt worden ist (Erbschaftsteuer, Vermögensteuer) und nachdem die Gewerbekapitalsteuer aufgehoben worden ist (Gewerbesteuer, 3.), nur noch für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer eine Rolle. Sie haben den Zweck, eine mehrfache Bewertung und unterschiedliche Wertansätze bei einzelnen Steuern zu vermeiden. E. werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke (§ 19 I BewG) durch Feststellungsbescheid (Besteuerungsgrundlagen) festgestellt. Grundstücke werden nach dem Ertragswertverfahren (§ 76 I BewG) oder nach dem Sachwertverfahren (§ 76 II BewG) bewertet, wobei nach wie vor die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1964, für die Gewerbesteuer mit 40 v. H. Zuschlag, und in den Neuen Bundesländern die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1935 mit verschiedenen Zuschlägen ausschlaggebend sind (§§ 121 a, 125 ff. BewG). Der Einheitswert wird immer auf den 1. Januar festgestellt. Bei einem bebauten Grundstück erfolgt die Feststellung auf den 1. Januar des Jahres, das der Fertigstellung folgt. Ein einmal festgestellter Einheitswert bleibt so lange bestehen, bis eine neue Bewertung für alle Grundstücke durchgeführt wird oder bis sich Gründe für eine Änderung der Höhe des Einheitswerts ergeben. Hauptfeststellung. Übriges Betriebsvermögen wird mit den Steuerbilanzwerten angesetzt, §§ 95 ff. BewG; Bilanz (2).
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