Einigung

i.w.S. eine Übereinkunft; im Sachenrecht der Vertrag, durch den ein dingliches Recht an einer Sache (insbesondere Eigentum) übertragen wird oder eine Sache mit einem dinglichen Recht (z.B. mit einem Pfandrecht) belastet wird (wobei bei beweglichen Sachen noch die Übergabe der Sache, bei Grundstücken die Eintragung ins Grundbuch hinzukommen muß). E. ist i.d.R. formlos wirksam (Ausn. bei Grundstücken); es genügt auch schlüssiges Verhalten.

(z.B. §§ 873, 929 ff. BGB) ist der formfreie abstrakte dingliche Vertrag, der für die Eigentums-übertragung oder den Erwerb bzw. die Begründung sonstiger dinglicher Rechte neben anderen Voraussetzungen erforderlich ist. Die Regeln des allgemeinen Teils über Willenserklärungen und Verträge finden grundsätzlich Anwendung. Aus den §§ 873 II, 956 I S.2 BGB wird e contrario geschlossen, daß die Einigung nach § 929 S.1 BGB widerruflich ist. Bei § 925 BGB ist die Einigung (sog.Auflassung) ausnahmsweise formbedürftig.

ist ein auf Übertragung des Eigentums (Eigentumsübertragung) an Sachen oder auf deren Belastung (z. B. mit einem Pfandrecht) gerichteter dinglicher Vertrag, der grundsätzlich unabhängig vom Grundgeschäft (z. B. Kaufvertrag) ist. Die E., dass das Eigentum an einem Grundstück auf den Erwerber übergehen soll, heisst Auflassung. Die E. ist regelmässig nur der eine Akt der angestrebten dinglichen Veränderung. Diese wird vollendet durch Übergabe der Sache oder bei Grundstücken und Rechten an Grundstücken durch Eintragung in das Grundbuch (§§ 929, 873 BGB).

(§§ 873, 929 BGB) ist im Sachenrecht der für den Eigentumserwerb und den Erwerb beschränkter dinglicher Rechte erforderliche Vertrag zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer über den Übergang des Rechts (Eigentum) bzw. die Begründung des Rechts (beschränktes dingliches Recht). Die E. ist grundsätzlich formfrei (anders § 925 BGB, Auflassung), ist (für Grundstücksrechte) dem Grundbuchamt gegenüber aber durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen (§ 29 GBO). Die E. ist frei widerruflich, solange nicht eine der Voraussetzungen des § 873 II BGB vorliegt (z.B. notarielle Beurkundung, Einreichung beim Grundbuchamt). Sie ist grundsätzlich abstrakt d.h. von einem ihr regelmäßig zugrundeliegenden Grundverhältnis (Verpflichtungsgeschäft z.B. Kauf) unabhängig. Keine E. erfolgt zwischen einer Bank und dem eine gefundene Scheckkarte und eine beiliegende persönliche Identifikationszahl (PIN) verwendenden Abheber von Geld, weil die Bank nur an den wirklichen ausgewiesenen Kontoinhaber übereignen will. In einem weiteren Sinn ist E. auch die Übereinstimmung allgemein (z.B. §§ 154, 155 BGB) bzw. die Übereinkunft.

ist im Sachenrecht der dingliche Vertrag (Vertrag, 4), der grundsätzlich zur Begründung, Übertragung und Belastung von Grundstücksrechten neben der Eintragung im Grundbuch, bei beweglichen Sachen neben deren Übergabe erforderlich ist, soweit diese nicht durch eine Vereinbarung, z. B. beim Besitzmittlungsverhältnis, ersetzt werden kann (Eigentumsübertragung). Die für einen wirksamen Vertrag erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen (z. B. Geschäftsfähigkeit, Freiheit von Verfügungsbeschränkungen) müssen auch bei der E. vorhanden sein. Die E. ist regelmäßig formfrei, ausgenommen bei der Auflassung von Grundstücken; zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt (Form) Grundbuch. Die E. wird für die Beteiligten bei Grundstücksrechten erst bindend, wenn sie notariell beurkundet oder beim Grundbuchamt eingereicht ist (§ 873 II BGB); bis dahin ist sie grundsätzl. frei widerruflich.




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