Einigungsmangel Verträge können nur geschlossen werden, wenn sich die Parteien über den Inhalt des Vertrages einigen. Sind Einigungsmängel erkennbar, dann gilt der Vertrag als nicht geschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien hätten den Vertrag auch dann so geschlossen, wenn es diese Einigungsmängel nicht gegeben hätte. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen sogenannten offenen und versteckten Einigungsmängeln. Offene liegen dann vor, wenn ausdrücklich erklärt wird, dass man sich über bestimmte Punkte des Vertrages noch nicht geeinigt hat. Wesentlich schwieriger zu beurteilen sind die versteckten Einigungsmängel, bei denen sich erst nachträglich herausstellt, dass die Parteien zwar meinten, sich einig zu sein, dass sie jedoch von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgegangen sind.
Weitere Begriffe : Oberverwaltungsgericht | vorläufiger Verwaltungsakt | Wechselbürge |
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