Einlösungsrückgriff

Remboursregress. Wer als Rückgriffsschuldner eines Wechsels im Wege des Wechselregresses den Wechsel eingelöst hat, kann sich seinerseits, wenn er nicht Aussteller ist und wenn ihm Indossanten oder Wechselbürgen vorausgehen, an diese Vormänner halten. Der E. folgt den gleichen Regeln wie der (erste) Wechselregress. Zu der Wechselregresssumme kommen nunmehr die neuen Unkosten sowie erneut eine Provision von der Wechselhauptsumme. Einlösungsrecht.

(=) Remboursrückgriff.




Vorheriger Fachbegriff: Einlösungsprinzip | Nächster Fachbegriff: Einlösungsrecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen