Einlösungsrückgriff Remboursregress. Wer als Rückgriffsschuldner eines Wechsels im Wege des Wechselregresses den Wechsel eingelöst hat, kann sich seinerseits, wenn er nicht Aussteller ist und wenn ihm Indossanten oder Wechselbürgen vorausgehen, an diese Vormänner halten. Der E. folgt den gleichen Regeln wie der (erste) Wechselregress. Zu der Wechselregresssumme kommen nunmehr die neuen Unkosten sowie erneut eine Provision von der Wechselhauptsumme. Einlösungsrecht.
Weitere Begriffe : Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) | Erbfolgeordnungen | Juristenrecht |
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