Indossament. Derjenige, der die Rechte aus einem Wechsel gern. Art. 11 ff. WG oder die Rechte aus einem Scheck gem. Art. 14 ff. ScheckG durch Indossament auf den Indossatar überträgt. Indossament.
Vorheriger Fachbegriff: Indossament | Nächster Fachbegriff: Indossatar
Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.
Weitere Begriffe : Bausparprämie | Vasallenstaat | Zweistaatentheorie
Startseite Rechtslexikon Themen Suche FAQ Das Projekt Rechtslexikon.net
MMnews