Indossant

Indossament.

Derjenige, der die Rechte aus einem Wechsel gern. Art. 11 ff. WG oder die Rechte aus einem Scheck gem. Art. 14 ff. ScheckG durch Indossament auf den Indossatar überträgt.

Indossament.




Vorheriger Fachbegriff: Indossament | Nächster Fachbegriff: Indossatar


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen