Einsichtsfähigkeit (§§20 StGB, 828 II BGB) ist die Fähigkeit zur Einsicht des Unrechts der Tat. Sie ist ein Teil der Schuldfähigkeit. Sie bildet im Strafrecht zusammen mit der Steuerungsfähigkeit den psychischen Bereich, in dem sich die biologische Komponente der Schuldunfähigkeit auswirken muss, um die Schuldfähigkeit zu beseitigen oder zu vermindern. Sie ist eine individuelle Eigenschaft des einzelnen Menschen. Bezüglich der Einwilligung eines Berechtigten in die Verletzung seiner Rechtsgüter bedarf es der natürlichen Fähigkeit der Einsicht in die Bedeutung des geschützten Interesses und die Tragweite der Tat.
Weitere Begriffe : Verfügungsmacht | Partielle Geschäftsunfähigkeit | Einwilligung des Patienten |
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