Aussteigen. Tatbestandsmerkmal des schweren Diebstahls; ist Eindringen in einen Raum unter Überwindung von den Zugang erschwerenden Hindernisses (z.B. Einkriechen, Übersteigen einer Umfriedung).
Vorheriger Fachbegriff: Einsteigdiebstahl | Nächster Fachbegriff: Einstellplätze
Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.
Weitere Begriffe : Anpassung an den Stand der Technik | Unabwendbarer Zufall | Urkundenunterdrückung, -vernichtung
Startseite Rechtslexikon Themen Suche FAQ Das Projekt Rechtslexikon.net
MMnews