Einsteigen

Aussteigen.

Tatbestandsmerkmal des schweren Diebstahls; ist Eindringen in einen Raum unter Überwindung von den Zugang erschwerenden Hindernisses (z.B. Einkriechen, Übersteigen einer Umfriedung).




Vorheriger Fachbegriff: Einsteigdiebstahl | Nächster Fachbegriff: Einstellplätze


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen