Einstellung mangels Masse Grund für die Einstellung eines Insolvenzverfahrens. Die Einstellung mangels Masse erfolgt nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Einstellung unterbleibt jedoch, wenn ein für die Kosten ausreichender Geldbetrag
Weitere Begriffe : Kalamitätsnutzungen | Abtretung eines Sozialleistungsanspruches | Hausratspfändung |
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