Einstellung des Strafverfahrens

Beendigung des Strafverfahrens, die in der StPO in verschiedenen Formen und in allen Verfahrensstadien vorgesehen ist. Zu unterscheiden sind:
— Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO im Ermittlungsverfahren. Die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft entfaltet keine Rechtskraftwirkung, sodass das Ermittlungsverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann. Der Anzeigeerstatter ist gemäß § 171 StPO durch die Staatsanwaltschaft zu bescheiden. Die inhaltliche Fassung des Einstellungsbescheides ist in Nr.89 RiStBV geregelt; die Vorschrift gilt für andere Verfahrenseinstellungen sinngemäß. Die Mitteilung, dass das Verfahren eingestellt worden ist, enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts, die Zusammenfassung der wesentlichen Einlassung
des Beschuldigten sowie eine Begründung der Entscheidung. Gegen den Bescheid kann der Anzeigeerstatter, sofern er Verletzter ist, in der Regel das Klageerzwingungsverfahren einleiten.
— Die Einstellungsmöglichkeiten nach dem Opportunitätsprinzip (insb. §§ 153, 153 a StPO).
— Die Einstellung der Verfolgung unwesentlicher Nebenstraftaten gemäß § 154 StPO. Zweck der Regelung ist die Beschränkung des Prozessstoffs zur Verfahrensbeschleunigung. Eine prozessuale Tat kann danach teilweise oder ganz, vorläufig oder endgültig eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung neben der zu erwartenden Bestrafung wegen einer anderen Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder wenn ein Urteil wegen dieser Tat in einer angemessenen Frist nicht zu erwarten ist und die zu erwartenden Rechtsfolgen für die andere Tat zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung als ausreichend erscheinen. Neben der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren kommt eine gerichtliche Einstellung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Betracht. Abzugrenzen ist die Einstellung gemäß § 154 StPO vom Absehen von Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO, das im Gegensatz zu § 154 StPO einzelne Teile einer Tat im prozessualen Sinn und nicht mehrere prozessuale Taten betrifft.
— Die Einstellung und Verweisung auf den Privatklageweg bei Privatklagedelikten und fehlendem öffentlichem Interesse, vgl. §§374, 376 StPO.
— Die Einstellung wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung bzw. Vorliegen eines Prozesshindernisses zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß §206a StPO; in der Hauptverhandlung unter den gleichen Voraussetzungen durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO.
— Die vorläufige Einstellung wegen Abwesenheit des Angeschuldigten gemäß § 205 StPO. Die Vorschrift wird im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft entsprechend angewendet. Die Einstellung wird regelmäßig mit Maßnahmen der Fahndung verbunden (ibs. Ausschreibung des Angeschuldigten zur Aufenthaltsermittlung, Suchvermerk, ggf. Haftbefehl). Bei Wegfall der Abwesenheit wird das Verfahren wieder aufgenommen; anderenfalls erfolgt nach Ablauf der Verfolgungsverjährung die endgültige Einstellung des Strafverfahrens.




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