Elektromagnetische Verträglichkeitregelt das G v. 26. 2. 2008 (EMVG, BGBl. I 220) m. Änd. E. V. bezeichnet danach die Fähigkeit eines Gerätes oder einer ortsfesten Anlage (Betriebsmittel), zufriedenstellend zu arbeiten und bei anderen Betriebsmitteln in dieser Umgebung keine unannehmbaren Störungen zu verursachen. Das EMVG gilt für Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann (§§ 1, 2). Grundsätzl. dürfen nur Betriebsmittel mit einer EG-Konformitätserklärung oder der CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Das Bußgeld bei Verstößen gem. § 20 kann 50 000 EUR erreichen. Zuständig ist die Bundesnetzagentur.
Weitere Begriffe : Betriebsstörung | Ortsrecht | Verteidigung, notwendige notwendige |
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