Betriebsmittel

Im Sozialrecht :

Betriebsmittel sind kurzfristig verfügbare Mittel der Sozialversicherungsträger, mit denen Einnahme- und Ausgabeschwankungen ausgeglichen werden (§ 81 SGB IV). In der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Betriebsmittel auf den 1,5 fachen Betrag der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres begrenzt (§ 171 SGB VII). In der sozialen Pflegeversicherung dürfen Betriebsmittel nur für die gesetzlichen Aufgaben, die Verwaltungskosten, die Auffüllung der Rücklage und die Finanzierung des Ausgleichsfonds verwendet werden (§ 63 SGB XI).




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