Energiebetriebene Produktesind insbes. P., denen zum Funktionieren Energie zugeführt werden muss. Das EBPG v. 27. 2. 2008 (BGBl. I 258) verlangt als Voraussetzungen für deren Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Ausstellen umweltgerechte Gestaltung, CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung (§ 4). Verkehrsmittel sind von der Anwendung ausgenommen. S. a. Elektro- und Elektronikgeräte, Glühbirnen, technische Arbeitsmittel, Verbraucherprodukte.
Weitere Begriffe : Erstattung | Unmöglichkeit, nachträgliche | Mietsache |
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