Technische Arbeitsmittel
Im Sozialrecht :
Teilhabe am Arbeitsleben
sind gem. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz v. 6. 1. 2004 (BGBl. I 2, 219) m. Änd. Produkte. Zu den t. A. zählen verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden (z. B. Bohrmaschine), einschließlich Zubehörteilen (z. B. Bohrer) und Schutzausrüstungen wie etwa eine Schutzbrille (§ 2 II GPSG). Das GPSG gilt nach § 1 II nicht für den Bergbau untertage. Das Konformitätszeichen CE sowie die Zuerkennung und Bescheinigung des GS-Zeichens („Geprüfte Sicherheit“) regeln die §§ 6 und 7. Zu Einzelheiten s. überwachungsbedürftige Anlagen, Verbraucherprodukte. S. a. energiebetriebene Produkte.
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