Entschuldigungsgrund ist im Strafrecht der Grund, der eine derart starke Herabsetzung des Unrechtsgehalts und Schuldgehalts einer Tat bewirkt, dass ein Schuldvorwurf nicht erhoben werden kann (z. B. entschuldigender Notstand, entschuldigende Pflichtenkollision). Ein Irrtum über das abstrakte Bestehen oder die Grenzen eines Entschuldigungsgrunds ist bedeutungslos. Der unvermeidbare Irrtum über das konkrete Vorliegen eines anerkannten Entschuldigungsgrunds entschuldigt den Täter. Der entsprechende vermeidbare Irrtum lässt nach einer Ansicht nur eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit, nach anderer Ansicht nur eine Strafmilderung entsprechend § 35 II StGB zu. Lit.: Klimsch, M., Die dogmatische Behandlung des Irrtums über Entschuldigungsgründe, 1993
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