Entschuldigungsgrund

ist im Strafrecht der Grund, der eine derart starke Herabsetzung des Unrechtsgehalts und Schuldgehalts einer Tat bewirkt, dass ein Schuldvorwurf nicht erhoben werden kann (z. B. entschuldigender Notstand, entschuldigende Pflichtenkollision). Ein Irrtum über das abstrakte Bestehen oder die Grenzen eines Entschuldigungsgrunds ist bedeutungslos. Der unvermeidbare Irrtum über das konkrete Vorliegen eines anerkannten Entschuldigungsgrunds entschuldigt den Täter. Der entsprechende vermeidbare Irrtum lässt nach einer Ansicht nur eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit, nach anderer Ansicht nur eine Strafmilderung entsprechend § 35 II StGB zu. Lit.: Klimsch, M., Die dogmatische Behandlung des Irrtums über Entschuldigungsgründe, 1993

, Strafrecht: Konfliktsituation, in der eine tatbestandsmäßige Handlung zwar nicht gerechtfertigt ist, jedoch die Vorwerfbarkeit aufgrund des außergewöhnlichen Motivationsdrucks für den Handelnden entfällt. Daher bleibt die Tat zwar eine teilnahmefähige Haupttat i. S. d. §§ 26, 27 StGB, ist jedoch für den Täter selbst nicht strafbar. Entschuldigungsgründe sind der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB, Notstand), der übergesetzliche entschuldigende Notstand, der Notwehrexzess (§ 33 StGB), das Handeln auf dienstliche Weisung und bei Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikten die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens.




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