Pflichtenkollision
liegt vor, wenn verschiedene (Rechts-) Pflichten einer Person zueinander im Gegensatz stehen, d. h. die Erfüllung der einen Pflicht notwendigerweise die Verletzung der anderen Pflicht zur Folge hat. Notstand (übergesetzlicher).
ist das Herantreten mehrerer rechtlich begründeter Handlungspflichten an einen Menschen in der Weise, dass dieser die eine nur auf Kosten der anderen erfüllen kann, also zur Erfüllung der einen die andere notwendigerweise verletzen muss. In einer solchen P. handelt der Täter im Strafrecht nicht rechtswidrig, wenn er bei rangverschiedenen Pflichten die höherrangige Pflicht erfüllt und die andere verletzt. Bei gleichrangigen Pflichten entfällt bei Erfüllung der einen Pflicht und gleichzeitiger Verletzung der anderen Pflicht die Schuld. Lit.: Küper, W., Grund- und Grenzfragen der rechtfertigenden Pflichtenkollision im Strafrecht, 1979; Scheid, G. , Grund- und Grenzfragen der Pflichtenkollision, 2000
rechtfertigende Pflichtenkollision.
Rechtswidrigkeit.
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