Entwehrung

Wer das Recht eines Dritten an einem gekauften Gegenstand behauptet und Schadenersatz wegen Rechtsmangels verlangt, kann das nur, wenn er die Sache dem Dritten herausgegeben oder sie dem Verkäufer zurückgegeben hat oder wenn die Sache untergegangen ist (§ 440 Abs. 2 BGB).




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