Entweichenlassen von Gefangenen
Wer vorsätzl. einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung od. Begleitung er beauftragt ist, entweichen lässt od. dessen Befreiung fördert,wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (§ 121 StGB),Beamtervon 1 biszu5 Jahren bestraft, bei mildernden Umständen Mindeststrafe IMon. (§ 347 StGB). Siehe auch Gefangenenbefreiung.
Gefangenenbefreiung.
ist für den Strafgefangenen ohne strafrechtliche Folge, es sei denn, es liegt Gefangenenmeuterei vor.
ist als solches nach dem Grundsatz der Straflosigkeit der Selbstbefreiung für den Entwichenen ohne strafrechtliche Auswirkungen, es sei denn, es liegt zugleich Meuterei (§ 121 StGB) vor, d. h. ein Ausbruchsunternehmen mehrerer, die mit vereinten Kräften Gewalt gegen Anstaltsbeamte oder gegen die Abschlussvorrichtungen anwenden. Wegen der Strafbarkeit der Bewacher oder Dritter beim E. v. G. s. Gefangenenbefreiung.
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