Rechtsmangel
Siehe auch: Mangel
liegt vor, wenn der Käufer infolge mangelnder Berechtigung des Verkäufers weniger an Recht erhält, als ihm nach dem Kaufvertrag zusteht. Fälle: 1) Sachkauf: a) Verkäufer kann Käufer das Eigentum nicht verschaffen; b) Verkäufer vermag kein lastenfreies Eigentum zu verschaffen (z.B. Grundstück ist mit Niessbrauch belastet); c) Verkäufer vermag nicht die ungestörte Ausübung der Eigentumsbefugnisse zu verschaffen (z. B. Grundstück ist verpachtet) ; Siehe auch: Sachmangel, Gewährleistung, Entwehrung; 2) bei Rechtskauf ist statt der Sache das Recht selbst mit einem Rechtsmangel behaftet (z. B. A verkauft dem B eine Forderung gegen den C, die jedoch nicht ihm, sondern dem D zusteht; B wird dann nicht Forderungsinhaber).
(z.B. § 435 BGB) ist der Mangel einer Sache in Bezug auf Rechte Dritter an ihr bzw. die Nichterfüllung der Verpflichtung, einen Gegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen (§ 433 I 2 BGB). R. ist beispielsweise eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an einem Grundstück zu Gunsten eines Energieversorgungsunternehmens bezüglich einer Fernwärmeleitung. Die Kaufsache ist frei von einem R., wenn Dritte in Bezug auf sie keine oder nur die im Kaufvertrag ü- bernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können, wobei es einem R. gleich steht, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das in Wirklichkeit nicht besteht. Im Kaufrecht bestimmen sich die Rechte des Käufers bei einem R. nach §437 BGB (Leistungsverweigerungsrecht, Nacherfüllung, Rücktrittsrecht, Minderung, Schadensersatzanspruch, Aufwendungserstattung). Lit.: Ernst, W., Rechtsmangelhaftung, 1995; Haedicke, M., Rechtskauf und Rechtsmängelhaftung, 2003
Mangel.
Gewährleistung (1 a), Schenkung, Mietvertrag (2 a), Werkvertrag (3 a).
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