EröffnungswehenBeginn der zur Geburt des Kindes führenden Wehen. Diese liegen zeitlich vor den Presswehen und erweitern die oberen Abschnitte des Geburtsweges. Der Beginn der Eröffnungswehen ist erheblich für die rechtliche Einordnung als Leibesfrucht oder als Mensch und damit für den Anwendungsbereich des Schwangerschaftsabbruchs im Verhältnis zu den Tötungsdelikten der §§211 ff. StGB. Mit Beginn der Eröffnungswehen wird strafrechtlich die Leibesfrucht zum Menschen. Anders ist dies im Zivilrecht, wo die Leibesfrucht erst mit Vollendung der Geburt, also mit vollständigem Austritt aus dem Mutterleib, zum Menschen wird (siehe § 1 BGB).
Weitere Begriffe : zivil | Nacherbschaft | Drittelbeteiligungsgesetz |
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