Eröffnungsverfahren

(Zwischen verfahren); Verfahrensabschnitt des Strafprozesses zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren. Beginnt mit dem in der Anklageschrift enthaltenen Antrag der Staatsanwaltschaft, das Haupt verfahren zu eröffnen und endet mit dem gerichtlichen Eröffnungsbeschluß oder der Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens.

(Zwischenverfahren) ist das Verfahren zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem Hauptverfahren. Es beginnt mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, das Hauptverfahren zu eröffnen und endet mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO) oder seiner (nicht mehr anfechtbaren) Ablehnung durch das Gericht. In ihm wird über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen. Die Ablehnung des Eröffnungsbeschlusses kann von der Staatsanwaltschaft mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann die Anklage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden (§211 StPO). Im Insolvenzverfahren ist E. das Verfahren der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 11 ff. InsO). Lit.: Foertsch, U., Die Berücksichtigung von Beweisverboten, 2002

Zwischenverfahren.

(Zwischenverfahren) wird im Strafprozess der Verfahrensabschnitt genannt, in dem das Gericht nach Erhebung der Anklage entscheidet, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist (§§ 199 ff. StPO).

Die Anklageschrift wird dem Angeschuldigten mit einer Frist zur Erklärung zugestellt, ob er Einwendungen erheben oder Beweisanträge stellen will. Das für das Hauptverfahren zuständige Gericht kann weitere Beweiserhebungen anordnen (§§ 201, 202 StPO).

Es beschließt die Eröffnung, wenn es den Angeschuldigten einer Straftat für hinreichend verdächtig hält; dabei lässt es die Anklage zur Hauptverhandlung zu, kann aber hierbei von der Anklageschrift in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts abweichen, einzelne abtrennbare Tatbestände von der Eröffnung ausschließen oder solche Sachverhalte oder einzelne Rechtsverletzungen (bei Tateinheit) als minder bedeutungsvoll ausnehmen (§§ 203, 207 StPO). Der Eröffnungsbeschluss ist dem Angeschuldigten spätestens mit der Ladung zur Hauptverhandlung zuzustellen (§ 215 StPO). Lehnt das Gericht die Eröffnung ab, so muss der Beschluss ersehen lassen, ob dies aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen geschieht.

Der eröffnende Beschluss kann vom Angeschuldigten nicht angefochten werden, die Ablehnung von der Staatsanwaltschaft mit sofortiger Beschwerde; gibt das Beschwerdegericht dieser statt, so kann es die Sache einer anderen Kammer oder einem anderen Gericht als dem zuweisen, das die Eröffnung abgelehnt hat (§ 210 StPO).

Ist die Eröffnung rechtskräftig abgelehnt, kann eine neue Anklage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden (§ 211 StPO).




Vorheriger Fachbegriff: Eröffnungsgrund | Nächster Fachbegriff: Eröffnungswehen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen