Zivilrecht Auch bürgerliches Recht (weil es für alle Bürger gleichermaßen gelten soll): Hauptteil des Privatrechts. Es ist im wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aus dem Jahre 1896 geregelt. Es wird beherrscht vom Grundsatz der Privatautonomie der Parteien, das heißt der Gesetzgeber liefert nur einen Rahmen gesetzlicher Vorschriften, innerhalb dessen sich die Parteien frei bewegen und den sie durch die von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte, insbesondere durch die von ihnen abgeschlossenen Verträge, im wesentlichen frei gestalten können. Das Zivilrecht gliedert sich in vier große Gebiete: Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht.
Weitere Begriffe : Selbstbindung der Verwaltung | Justizkosten | Buchschuld |
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