Zivilrecht

Auch bürgerliches Recht (weil es für alle Bürger gleichermaßen gelten soll): Hauptteil des Privatrechts. Es ist im wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aus dem Jahre 1896 geregelt. Es wird beherrscht vom Grundsatz der Privatautonomie der Parteien, das heißt der Gesetzgeber liefert nur einen Rahmen gesetzlicher Vorschriften, innerhalb dessen sich die Parteien frei bewegen und den sie durch die von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte, insbesondere durch die von ihnen abgeschlossenen Verträge, im wesentlichen frei gestalten können. Das Zivilrecht gliedert sich in vier große Gebiete: Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht.

Privatrecht Drittwirkung der Grundrechte

Privatrecht Lit.: Schellhammer, K., Zivilrecht nach Anspruchsgrundlagen, 3. A. 1999; Schwab, D., Einführung in das Zivilrecht, 16. A. 2005; Das deutsche Zivilrecht 100 Jahre nach Verkündung des BGB, 1997; Schwab, C. , Falltraining im Zivilrecht, 2003; Zivilrecht unter europäischem Einfluss, hg. v. Gebauer, M./Wiedmann, T., 2005; Lackmann, R., Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, 2006

Das Z. umfasst das materielle Privatrecht, i. w. S. aber auch alle Rechtsnormen, die zur Durchsetzung des Privatrechts im Einzelfall dienen, insbes. die dem öffentlichen Recht angehörenden Vorschriften des Zivilprozess- und Gerichtsverfassungsrechts.




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