Erbeinsetzung, bedingte
Verfügung des Erblassers, in der der Erwerb der Erbenstellung von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig gemacht wird (§§ 2074, 2075 BGB).
Er kann z. B. in einer so genannten „Wohlverhaltensklausel” bestimmen, wie der in Aussicht genommene Erbe sich verhalten soll.
Die Bedingung kann gern. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn durch sie in unzulässiger Weise auf die freie Willensbestimmung des Erben Einfluss genommen wird.
Eine Bestimmung, die die Erbeinsetzung von einer Scheidung des Erben von seinem Ehegatten abhängig macht, ist nach § 138 BGB nichtig.
Da die Bedingung untrennbarer Bestandteil der von ihr erfassten Einzelverfügung ist, bewirkt die Unwirksamkeit der Bedingung nach h.M. die Unwirksamkeit der Einzelverfügung.
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