Unwirksamkeit

das Fehlen rechtlicher Wirkungen. Im Privatrecht ist die absolute U. die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts. Relative U. bedeutet, daß die U. nur bestimmten Personen gegenüber besteht, während das Rechtsgeschäft im Verhältnis zu allen anderen voll wirksam ist (z.B. Veräußerungsverbot zum Schutz bestimmter Personen). Schwebende U. ist die vorläufige U., die besteht, bis der Berechtigte seine Entschließung dazu erklärt hat, wenn jemand nicht allein verfügungs- oder vertretungsbefugt ist (z.B. bei Vertragsabschluß eines Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters). Eine Genehmigung führt zur rückwirkenden Wirksamkeit, die Verweigerung der Genehmigung zur endgültigen U.

. Ein Rechtsgeschäft, das keinerlei Rechtswirkungen hervorbringt, ist nichtig (absolute U.). Demgegenüber bedeutet relative U., dass das Rechtsgeschäft zwar einer oder mehreren Personen gegenüber unwirksam, allen anderen gegenüber aber wirksam ist. Das gilt insbesondere bei Rechtsgeschäften, die entgegen einem gesetzlichen oder behördlichen Verfügungsverbot zum Schutz eines anderen (z.B. §§ 135, 136 BGB) vorgenommen werden. Beispiel: Vollstreckungsschuldner tritt die vom Vollstreckungsgläubiger gepfändete Forderung ab; die Abtretung ist nur im Verhältnis zum Vollstreckungsgläubiger unwirksam. Schwebende U. ist dadurch gekennzeichnet, dass das Rechtsgeschäft zunächst unwirksam ist, aber dadurch wirksam werden kann, dass die noch fehlende Wirksamkeitsvoraussetzung nachgeholt wird. Schwebend unwirksam sind z.B. der ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geschlossene Vertrag des in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen (§108 I BGB) u. der Vertrag eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (§177 I BGB, Stellvertretung).

ist das Fehlen der Wirksamkeit. Die U. eines Verhaltens bedeutet, dass es nicht die angestrebten Rechtsfolgen nach sich zieht. Im Privatrecht ist die absolute U. Nichtigkeit. Dagegen treten bei relativer U. grundsätzlich die gewoll- ten Rechtsfolgen ein, doch bleibt eine besonders geschützte Person von ihnen ausgenommen (z. B. §§ 136, 135 I 1 BGB, z. B. Verfügung entgegen der Beschlagnahme in der Zwangsvollstreckung, bei der ein Erwerber Eigentum im Verhältnis zu jedem Dritten, aber - abgesehen vom Fall eines gutgläubigen Erwerbs - nicht im Verhältnis zu dem Geschützten erlangt). Schwebende U. ist die vorläufige, bis zu einer weiteren Klärung durch Entschließung des Berechtigten bestehende U. (z. B. § 108 BGB, U. des Vertragsschlusses eines Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, vgl. auch die §§ 177, 185 BGB). Die schwebende U. wird mit der Entschließung je nach deren Inhalt entweder zur Wirksamkeit oder zur endgültigen Unwirksamkeit. Lit.: Certa, P., Widerruf und schwebende Unwirksamkeit nach den Verbraucherschutzgesetzen, 2000; Glat- zel, L., Unwirksame Bauvertragsklauseln, 10. A. 2003




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