Erbschaftserwerber (§ 2030 BGB) ist die die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwerbende, im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleichstehende Person. Lit.: Maurer, R., Das Rechtsverhältnis zwischen Erbe und Erbschaftsbesitzer, 1999
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