Erbschaft

das Vermögen des Erblassers, das bei dessen Tod als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen übergeht. Dazu gehören auch die Schulden des Erblassers, nicht jedoch höchstpersönliche Rechtsbeziehungen.

ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod im Wege der Universalsukzession auf die Erben übergeht (§ 1922 I BGB). Zum Vermögen gehören alle geldwerten Güter und alle sonstigen vermögensrechtlichen Positionen, nicht aber höchstpersönliche Rechte.

ist das Vermögen, das mit dem Erbfall auf den oder die Erben übergeht, § 1922 Abs. I BGB. Gleichbedeutend ist damit der Begriff "Nachlass".

ist das Vermögen (Rechte und Pflichten) des Erblassers (§ 1922 I BGB), das bei dessen Tod kraft Gesetzes als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen übergeht. Darüber hinaus zählen zur E. auch Rechtsverhältnisse nichtvermögensrechtlichen Inhalts, nicht jedoch höchstpersön- liehe Rechtsbeziehungen des Erblassers (z.B. beschränkt persönliche Dienstbarkeit § 1090 II BGB, Renten, Ansprüche aus Lebensversicherung, bis 1990 auch der Anspruch auf Schmerzensgeld § 847 BGB). Lit.: Brox, H., Erbrecht, 21. A. 2004

(Nachlass): Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod als Ganzes auf die Erben übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Der Begriff der Erbschaft wird regelmäßig in der Beziehung zu den Erben als neuen Rechtsträgern des Erblasservermögens verwendet (§§ 1922, 1942 ff. BGB). Im Gegensatz dazu bezeichnet der Begriff des
— > Nachlasses häufiger das Vermögen des Erblassers in Bezug auf Dritte, wie z. B. die Nachlassgläubiger und das Nachlassgericht (§§ 1960,1967 BGB).
Zum Vermögen zählen in erster Linie die geldwerten Positionen des Erblassers, z. B. Eigentum, vermögensbezogene dingliche Rechte, Forderungen (Anspruch) und Verbindlichkeiten, also Aktiva und Passiva, Immaterialgüterrechte, gewerbliche Schutzrechte (§§ 28, 64 UrhG, § 15 PatG, § 7 GeschmMG) und Geschäftsanteile einer GmbH (§ 15 Abs. 1 GmbHG).
Nicht vererbt werden können hingegen die persönlichkeitsbezogenen Rechte und Pflichten des Erblassers, z.B. höchstpersönliche Familienrechte, die Mitgliedschaft in einem Verein (§ 38 S.1 BGB) und einer OHG (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr.1 HGB), die Arbeitsverpflichtung eines Arbeitnehmers (§ 613 S.1 BGB), der Nießbrauch (§ 1061 S.1 BGB), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 2 BGB).

(Nachlass) ist das Vermögen, d. h. die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers, die beim Erbfall als Ganzes auf den Erben übergeht. Zur E. gehören nach h. M. neben den Rechten auch die Schulden des Erblassers (Nachlassverbindlichkeiten), für die der Erbe grundsätzl. aufzukommen hat. Vererblich und damit Bestandteil der E. sind alle vorwiegend vermögensbezogenen Rechte und Pflichten, z. B. Eigentum, sonstige dingliche und persönliche Rechte, Forderungen, aber auch der Besitz (§ 857 BGB), das Handelsgeschäft mit seiner Firma (§§ 22 ff. HGB), gewerbliche Schutzrechte usw. S. a. Offene Handelsgesellschaft, 6, Vollmacht. Unvererblich sind dagegen nur höchstpersönliche Rechtsbeziehungen des Erblassers, z. B. Mitgliedschaftsrechte, soweit sie nicht - wie bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) - überwiegend vermögensrechtlich sind, der Nießbrauch (§ 1061 BGB), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 II BGB), Unterhaltsansprüche mit Ausnahme von Rückständen (§§ 1360 a III, 1586, 1615 BGB), familienrechtliche Erziehungs-, Verwaltungs- und Nutznießungsrechte sowie der Leichnam des Erblassers, während der Anspruch auf Schmerzensgeld jetzt vererblich ist. S. ferner Annahme, Ausschlagung der E.




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