Die Grundtatbestände des Erbschaftsteuerrechts sind nach § 1 ErbStG — die Erwerbe von Todes wegen (§ 3 ErbStG), — die Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG), — die Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG), — die Besteuerungen von Stiftungen (§§ 3 Abs. 2 Nr.1, 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).
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