Schenkungen unter Lebenden
, Steuerrecht: Durch § 1 Abs. 1 Nr.2 ErbStG wird klargestellt, dass die Schenkungen unter Lebenden der Erbschaftsteuer (sog. Schenkungsteuer) unterliegen. Die abschließende Aufzählung der der Erbschaftsteuerpflicht unterliegenden Tatbestände enthält § 7 ErbStG.
Der Grundtatbestand der Schenkungen unter Lebenden ergibt sich aus §7 Abs. 1 Nr.1 ErbStG. Danach bedarf es
— einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden als unentgeltliche Zuwendung ohne Gegenleistung und ohne rechtliche Verpflichtung; entgegen § 516 BGB bedarf es nicht zweier übereinstimmender Willenserklärungen für die Annahme einer steuerpflichtigen Schenkung, BFH BStBl. II 1994, 366,
— einer objektiven Bereicherung als Vermögensmehrung des Bedachten; Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt (§7 Abs. 3 ErbStG); eine solche Bereicherung liegt als Sonderfall bei sog. Kettenschenkungen nicht vor (einheitlicher Schenkungsvorgang, Steuerpflicht beim Letzterwerber), da der Empfänger lediglich Durchgangs- oder Mittelsperson ist und das Erhaltene unverzüglich an den Letzterwerber weitergeben muss, BFH BStBl. III 1994, 128,
— einer Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden und somit als Entreicherung des Schenkers,
— des Willens zur Freigebigkeit mit Bereicherungswillen, jedoch nicht nur zur Regelung familienrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Beziehungen.
Ob eine Bereicherung des Beschenkten i. S. d. § 7 ErbStG vorliegt, ist entsprechend dem Zivilrecht neben der reinen Schenkung ohne Gegenleistung weitergehend zu differenzieren zwischen
— gemischter Schenkung,
— Schenkung unter Auflage (Leistungsauflage oder Nutzungs- bzw. Duldungsauflage).
Während bei der gemischten Schenkung und der Schenkung unter Leistungsauflage als Bereicherung der Unterschied zwischen dem Verkehrswert des Schenkungsgegenstandes und dem Verkehrswert der Gegenleistung des Beschenkten, der angeordneten Leistungsauflage und der vom Beschenkten übernommenen Verbindlichkeiten gilt, wird bei der Schenkung unter einer Nutzungs- oder Duldungsauflage als Bereicherung der gesamte Vermögensanfall angesehen (BFH BStB1. 11 1982, 83; 1982, 714; 1989, 524). Weitere in § 7 Abs. 1 Nr.1-10 ErbStG aufgeführte Einzeltatbestände der steuerpflichtigen Schenkungen unter Lebenden sind insb.
— die Auflagenschenkung (Nr. 2); Besteuerung des Zweiterwerbs von Leistungen, die Dritte von dem mit der Auflage Belasteten erhalten; der Zweiterwerb erfolgt jedoch vom ursprünglichen Schenker, BFH BStB1. 11 1993, 523,
— die Bereicherung, die ein Ehegatte durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) erfährt (Nr. 4),
— die Abfindung für einen Erbverzicht (§§2346, 2348, 2352 BGB) des gesetzlich oder testamentarisch bestimmten Erben zu Lebzeiten des Erblassers (Nr. 5),
— der vorzeitige Erwerb vom Vorerben (Nr.7); Übertragung von Vermögen des Erblassers vom Vorerben auf den Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls,
— die Abfindung für aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche vor Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses (Nr. 10).
Zwei Sonderfälle der Schenkungen unter Lebenden werden ergänzend in § 7 ErbStG geregelt bei
— übermäßiger Gewinnbeteiligung an einer Personengesellschaft als selbstständige Schenkung, wenn die Gewinnbeteiligung der Kapitaleinlage
oder Arbeitsleistung des Gesellschafters nicht entspricht oder die einem fremden Dritten nicht eingeräumt würde (§ 7 Abs. 6 ErbStG, der Ansatz des Übermaßes an Gewinnbeteiligung erfolgt mit dem Kapitalwert),
— Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, soweit der Anteils-wert den Abfindungsanspruch übersteigt (§ 7 Abs. 7 ErbStG).
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