Ereignis, unabwendbares
höhere Gewalt.
Verschulden (2 c), Straßenverkehrshaftung (2 b).
läßt gemäß § 7 II StVG die Haftung des Schädigers aus § 7 I StVG entfallen. Es handelt sich um ein Ereignis, das von außen auf den Fahrzeugbetrieb einwirkt und das auch ein Idealfahrer durch Anwendung äußerster, nach den Umständen möglicher und zumutbarer Sorgfalt nicht vermeiden kann (z.B. Kind springt in völlig unvorhersehbarer Weise plötzlich auf die Autobahn, Reh läuft auf die Fahrbahn). Das Ereignis ist gem. § 7II S.1 StVG gerade dann nicht unabwendbar, wenn es auf Beschaffenheitsfehlern des Fahrzeuges oder auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht, also z.B. bei einem Defekt der Bremsen. Bereits geringstes Verschulden schließt die Unabwendbarkeit des Ereignisses aus.
Vorfall, der auch durch die äußerste, den Umständen nach mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, insbes., wenn er allein auf einem völlig unvorhersehbaren Verhalten des Verletzten beruht. Ein u.E. schließt die Gefährdungshaftung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach dem Straßenverkehrsgesetz aus (Straßenverkehrshaftung). Liegt z.B. vor bei grober Vorfahrtsmißachtung durch den Verletzten; nicht jedoch, wenn spielende Kinder auf die Straße laufen oder die Bremsen versagen.
Siehe auch: Ereignis, unabwendbares
Verschulden (2 c), Straßenverkehrshaftung (2 b).
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