Straßenverkehrshaftung
bei einem Verkehrsunfall insbes. die (unabhängig von der allgemeinen Haftung aus unerlaubter Handlung oder Vertrag bestehende) Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters (Kraftfahrzeug) nach dem Straßenverkehrsgesetz. Danach ist dieser auch ohne Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet, wenn beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird, es sei denn, der Unfall ist durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden, das nicht auf einem Versagen des Fahrzeugs oder seiner Anlagen beruht. S. umfaßt bei Tötung die Beerdigungskosten sowie für etwaige Unterhaltsberechtigte des Getöteten eine Unterhaltsrente, bei Körperverletzung die Heilungskosten sowie bei Wegfall oder Minderung der Erwerbsfähigkeit eine entsprechende Rente, bei Sachschäden an einem anderen Kraftfahrzeug Reparaturkosten und Wertminderung (sog. merkantiler Minderwert), bei Totalschaden den Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug, ferner Auslagen für ein gemietetes Ersatzfahrzeug, andernfalls ein Nutzungsentgelt in Höhe von ca. 30 % der üblichen Mietwagenkosten sowie den entgangenen Gewinn. Die Haftung umfaßt jedoch (falls nicht gleichzeitig eine unerlaubte Handlung vorliegt) nicht Schmerzensgeld. Sie ist der Höhe nach begrenzt, bis zu 500 000 DM bei Tötung und Körperverletzung bzw. 30 000 DM jährliche Rente und bis zu 100 000 DM bei Sachbeschädigung.
1.
Wird durch ein Kfz. ein Unfall verursacht, so kommt zunächst eine Haftung des Fahrers für Personen- und Sachschäden in Betracht. Hat er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, insbes. gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, so haftet er wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB); Besonderheiten gelten für die Staatshaftung. Darüber hinaus haftet der Fahrer nach § 18 StVG aus „vermutetem Verschulden“; er kann aber die Vermutung durch den Nachweis entkräften, dass er die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Im Übrigen gelten für die Haftung nach dem StVG dieselben Beschränkungen wie für den Halter des Kfz. (s. u. 2). Eine Haftung des Fahrers gegenüber dem Fahrgast (s. Insassen v. Kraftfahrzeugen) aus Beförderungsvertrag scheidet i. d. R. aus, da dieser nicht den Fahrer, sondern den Halter des Fz. verpflichtet. Der Fahrer kann aber für den von ihm verursachten Schaden, den der Halter zu tragen hat, diesem gegenüber aus dem Arbeitsvertrag haftbar sein; zur Haftungsbeschränkung s. innerbetrieblicher Schadensausgleich.
2.
Für den Geschädigten wesentlich bedeutsamer ist die Haftung des Halters des Kfz., zumal diese durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgedeckt sein muss. Halter ist, wer ein Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt hierüber besitzt; Eigentum ist nicht Voraussetzung (z. B. bei einer Sicherungsübereignung des Kfz. an eine Bank, Leasingnehmer), aber oft doch ein wesentlicher Anhaltspunkt.
a) Ist zwischen dem Halter und dem Geschädigten ein Beförderungsvertrag abgeschlossen worden, so haftet der Halter bei dessen schuldhafter Verletzung (Verschulden); die Haftung tritt auch bei Verschulden des Fahrers ein, der hier i. d. R. Erfüllungsgehilfe des Halters ist (§ 278 BGB). Soweit der Fahrer Verrichtungsgehilfe des Halters ist, haftet der Halter aus vermutetem Verschulden für eine unerlaubte Handlung des Fahrers, hat aber die Möglichkeit, sich von dieser Haftung durch Führung des Entlastungsbeweises zu befreien; dieser muss sich insbes. auf sorgfältige Auswahl und Überwachung des Fahrers erstrecken (§§ 823 ff., 831 BGB).
b) Von besonderer Bedeutung ist die Gefährdungshaftung, die den Halter nach dem StVG trifft. Wird bei dem Betrieb eines Kfz. oder Anhängers (ausgenommen Fahrzeuge unter 20 km/h Höchstgeschwindigkeit) ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fz. verpflichtet, dem Verletzten - ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden - den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 7 I StVG). Der Betrieb eines Kfz. wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieses kurzfristig abgestellt wird; der Verkehrsunfall muss nur in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Ursächlicher Zusammenhang kann auch ohne Berührung des Geschädigten mit dem Kfz. des Halters gegeben sein, so wenn der Reiter von dem vor einem Pkw. scheuenden Pferd abgeworfen wird. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt (Verschulden, 2 c) verursacht wird (§ 7 II StVG). Wird ein Kraftfahrer, der auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen, es sei denn, er weist nach, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall gekommen wäre (BGHZ 117, 337). Der Halter haftet ferner nicht, wenn das Fz. ohne sein Verschulden und ohne sein Wollen und Wissen von einem anderen benutzt wird (Schwarzfahrt, § 7 III StVG). Für die Tötung oder Körperverletzung von Insassen des eigenen Kfz. haftet der Halter aus dieser Gefährdungshaftung gleichfalls, also nicht nur, wenn es sich um eine entgeltliche geschäftsmäßige Personenbeförderung, z. B. im Taxi, Linienomnibus (hier darf die Haftung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden), handelt (§ 8 a StVG). Ein Mitverschulden des Verletzten führt auch gegenüber der Gefährdungshaftung des Halters zu einer entsprechenden Minderung der Ersatzpflicht (§ 9 StVG).
Im Falle der Tötung sind die Beerdigungs- und Behandlungskosten zu ersetzen; etwaigen Unterhaltsberechtigten des Getöteten ist eine Unterhaltsrente für die mutmaßliche sonstige Dauer des Lebens des Getöteten zu leisten (§ 10 StVG). Bei einer Körperverletzung sind die Heilungskosten zu ersetzen sowie - etwa bei Wegfall oder Minderung der Erwerbsfähigkeit - diese Vermögensnachteile, i. d. R. in Form einer Rente, auszugleichen; auch kann ein Schmerzensgeld gefordert werden (§§ 11, 13 StVG). Der Ersatzpflichtige haftet jedoch aus dem StVG (anders bei einer gleichzeitig vorliegenden schuldhaften unerlaubten Handlung) nur bis zu gewissen Höchstbeträgen: bei Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen höchstens 5 000 000 EUR, im Fall einer entgeltlicher geschäftsmäßiger Personenbeförderung bei Tötung von mehr als 8 Personen um je 600 000 EUR je weiterer getöteter Person, bei Sachbeschädigung bis zu 1 000 000 EUR je Schadensereignis (§ 12 StVG), bei Beförderung gefährlicher Güter 10 000 000 EUR für die Personenschäden und 10 000 000 EUR für die Sachschäden (§ 12 a StVG). Bei Sachschäden an einem durch den Unfall geschädigten anderen Kfz. sind Reparaturkosten und die Wertminderung („merkantiler Minderwert“) zu ersetzen, bei wirtschaftlichem Totalschaden (Reparaturkosten höher als Wert) der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Kfz., ferner Auslagen für ein gemietetes Ersatzfahrzeug, bei Nichtanmietung ein Nutzungsentgelt (nach der Rspr. in Höhe von ca. 35-40% der üblichen Mietwagenkosten) sowie der entgangene Gewinn (Schadensersatz, 2 a). Zur Verjährung s. dort 4 (wie bei unerlaubter Handlung, § 14 StVG). Der Ersatzanspruch erlischt, wenn der Verletzte den Unfall nicht innerhalb von 2 Monaten seit Kenntniserlangung dem Ersatzpflichtigen bzw. dessen Versicherung anzeigt (§ 15 StVG).
c) Besonders wichtig ist die Ausgleichspflicht mehrerer an einem Verkehrsunfall beteiligter Kraftfahrzeughalter. Hier hängt - sowohl im Verhältnis untereinander wie gegenüber einem etwa geschädigten Dritten - der Umfang der Ersatzpflicht der mehreren Halter von den Umständen des Einzelfalls, insbes. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 I, II StVG). Das Gesetz stellt also primär auf die überwiegende Verursachung, nicht auf das überwiegende Verschulden ab, wenn auch dieses (u. U. als Mitverschulden) nicht unberücksichtigt bleibt. Als mitverursachender Umstand wird von der Rspr. insbes. die im Betrieb jedes Kfz. liegende Betriebsgefahr berücksichtigt. Darunter ist die Gesamtheit der Umstände zu verstehen, die den Betrieb eines Kfz. auf Grund seiner Eigenschaften als mögliche Gefahrenquelle ausweisen, insbes. Gewicht, Geschwindigkeit, Fahrweise usw. Die Betriebsgefahr ist nach der Rspr. im Rahmen des Mitverschuldens auch gegenüber einem Anspruch aus verschuldeter unerlaubter Handlung zu berücksichtigen, so dass z. B. selbst bei schuldhafter Vorfahrtverletzung des anderen die eigene Betriebsgefahr, insbes. bei hoher Geschwindigkeit des eigenen Kfz., zu einer Minderung des Ersatzanspruchs (z. B. um 20%) führen kann. Anderseits kann überwiegendes Verschulden der anderen Seite (insbes. Trunkenheit, grobe Verkehrsverstöße, Auffahrunfall, überwiegende Betriebsgefahr) die eigene Betriebsgefahr und damit die Ausgleichspflicht völlig zurücktreten lassen, so dass der Ersatzanspruch im vollen Umfang gegeben ist. Die Ausgleichspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis (i. E. Verschulden, 2 c) verursacht wird (§ 17 III StVG).
3.
Über die ordnungswidrigkeiten- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Straßenverkehrsrecht, Verkehrsregeln, Verkehrsordnungswidrigkeiten, Straßenverkehrsgefährdung, Transportgefährdung, (fahrlässige) Körperverletzung und Tötung, Trunkenheit im Verkehr.
Für ein durch ein Kfz verursachtes Schadensereignis (vgl. dazu Haftung, Schadenersatz, Ursachenzusammenhang, Schmerzensgeld, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) haftet: 1) Halter: a) aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn durch den Betrieb des Kfz’s ein Schaden verursacht wurde (ein Mensch getötet, der Körper od. die Gesundheit eines Menschen verletzt od. eine Sache beschädigt wurde). Der Fahrzeughalter haftet für sich u. den berechtigten Fahrer. Eine Haftung des Halters aus Gefährdungshaftung scheidet aus: wenn Schaden durch ein Kfz verursacht wurde, das auf ebener Bahn nicht schneller als 20 km/h fahren kann, der Verletzte bei dem Betrieb des Kfz tätig war (§ 8 StVG), die verletzte od. getötete Person durch das Kfz unentgeltlich, nicht geschäftsmässig befördert wurde (§ 8 a StVG), das Fahrzeug von einem nicht berechtigten Fahrer geführt wurde u. der Halter die Benutzung des Fahrzeugs nicht schuldhaft ermöglicht hat (vgl. Schwarzfahrt, unbefugter Gebrauch), od. wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, Zufall, höhere Gewalt. Bei Gefährdungshaftung haftet der Halter für ein Schadensereignis nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen: bei Tötung od. Verletzung eines Menschen bis 250000 EUR od. jährlich 15000 EUR, bei Sachbeschädigung bis zu 50 000 EUR; diese Beträge gelten auch für den Fall, dass mehrere Personen getötet od. verletzt od. mehrere Sachen beschädigt wurden. Übersteigen die zu zahlenden Entschädigungssummen diese Höchstbeträge, so werden sie quotenmässig auf die Geschädigten verteilt (§ 12 StVG). Mitverschulden des Verletzten mindert dessen Schadensersatzanspruch (§ 9 StVG). Hat der Ersatzpflichtige von dem Unfall keine Kenntnis, muss der Ersatzberechtigte ihm den Schaden binnen einer Frist von 2 Mon. anzeigen, anderenfalls er seinen Anspruch gegen ihn aus Gefährdungshaftung verliert (§ 15 StVG). Im übrigen verjähren die Ansprüche in 2 Jahren (§ 14 StVG); vgl. dazu auch Verjährung. - b) Aus unerlaubter Handlung: Verletzter od. Geschädigter hat bei Ansprüchen aus u. H. i. d. R. den Nachweis zu erbringen, dass Halter rechtswidrig u. schuldhaft gehandelt hat (§ 823 BGB). Im Rahmen der unerlaubten H. haftet Halter unbeschränkt sowie für Schmerzensgeld. Halter haftet grundsätzlich auch für schuldhaftes Verhalten seines Fahrers (§ 831 BGB); es sei denn, er weist nach, dass er bei der Auswahl des Fahrers jedmögliche Sorgfalt angewendet hat. Bei Verletzung einer Amtspflicht eines Beamten haftet dem Dritten gegenüber grundsätzlich der Staat, die Gemeinde od. die Körperschaft (§ 839 GVG, Art. 34 GG); vgl. Amtspflichtverletzung. - c) Aus vertraglichen Verpflichtungen; hierzu gehört insbes. der Beförderungsvertrag, in Form des Werk- oder Dienstvertrages. Halter haftet für jede schuldhafte Vertragsverletzung (§ 276 BGB), insbes. auch für jedes Verschulden des von ihm beauftragten Fahrzeugführers (§ 278 BGB).
- 2) Der Kraftfahrzeugführer haftet grundsätzlich nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung. Jedoch wird sein Verschulden vermutet, wenn das von ihm geführte Kfz an einem Unfall beteiligt war (§ 18 StVG), es obliegt ihm, den Entlastungsbeweis zu führen. Wird Kfz-Führer aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen, muss ihm (ebenso wie auch dem Halter) grundsätzlich rechtswidriges u. schuldhaftes Verhalten vom Verletzten od. Geschädigten nachgewiesen werden. Eine Haftung aus Vertrag kommt ebenfalls in Betracht, wenn Fahrzeugführer selbst Vertragspartner des Verletzten war. Der nicht-berechtigte Fahrer haftet ebenso wie der Kfz- Halter, somit auch nach § 7 StVG aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung, soweit er nicht im Betrieb des Kfz-Halters beschäftigt ist od. das Fahrzeug ihm vom Halter übergeben worden war.
- Vgl. dazu auch Schadenersatz, Billigkeitshaftung, Gefälligkeitsfahrt. Strafrechtlich: Strassenverkehrsgefährdung, Transportgefährdung, Körperverletzung, Tötung, fahrlässige. - Bei Kfz-Unfällen kann Verletzter od. Geschädigter seine Ansprüche auch unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen (§ 3 PflVG). Vgl. auch Entschädigungsfonds. a. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
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