Erfassung Wehrpflichtigerist die den Meldebehörden der Länder gemäß § 15 WPflG obliegende Anlage und Führung von Personennachweisen für die Wehrpflichtigen. Nach § 15 WPflG darf die Erfassungsbehörde die im Melderegister gespeicherten personenbezogenen Daten nutzen. Die Erfassungsbehörde fordert die Betroffenen auf, fehlerhafte Daten richtig zu stellen. Die Betroffenen sind verpflichtet, sich nach Aufforderung persönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann Vorführung durch die Polizei angeordnet werden (§ 44 II WPflG). Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatzbehörde Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt und gegenwärtige Anschrift (Wehrersatzwesen; Wehrpflicht).
Weitere Begriffe : Bekanntgabe der Verurteilung | Rate | Vorkenntnisklausel |
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