Wehrersatzwesen
Das W. soll die Erfassung und Heranziehung aller ungedienten Wehrpflichtigen ermöglichen. Grundlage ist die Erfassung, die i.d.R. nach Geburtsjahrgängen erfolgt; bei ihr legen die Gemeinden als Meldebehörden Personennachweise an, die sie dem Kreiswehrersatzamt zuleiten; zulässig ist auch eine gesonderte Erfassung einzelner, z.B. von Spezialisten (§§ 15,49 Wehrpflichtgesetz). Es folgen dann die Musterung der erfassten Wehrpflichtigen und die Einberufung der nach der Musterung und dem Bedarf der Bundeswehr heranzuziehenden Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (§§ 16 ff21 ff.). Beide erfolgen durch anfechtbaren Bescheid, wobei die Rechtsbehelfsfristen nach der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils auf 2 Wochen verkürzt sind und gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte nur die Revision zum Bundesverwaltungsgericht binnen
1 Monat statthaft ist; Rechtsbehelfe gegen den Einberufungsbescheidhaben i.d.R. keine aufschiebende Wirkung und sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Musterungsbescheides nur zulässig, wenn eine Rechtsverletzung gerade durch den Einberufungsbescheidgeltend gemacht wird. Entsprechendes gilt für Bereitstellungsbescheide nicht einberufener Wehrpflichtiger für den Verteidigungsfall (§§
32 ff.). Zur Sicherstellung des W.s unterliegen die Wehrpflichtigen der Wehrüberwachung, während der insbes. Wohnsitzwechsel, Fernbleiben vom Aufenthaltsort über 8 Wochen, Wegfall eines Zurückstellungsgrundes und Abschluss der Ausbildung oder Wechsel des Berufs dem Kreiswehrersatzamt mitzuteilen sind (§ 24). Zuständig für das W. sind die Behörden der Bundeswehrverwaltung, insbes. die Kreiswehrersatzämter (§ 14).
Im Wehrpflichtgesetz (WPflG) Begriff für die im Wehrbereich anfallenden Aufgaben der Erfassung, Musterung von ungedienten
Wehrpflichtigen, Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen und Prüfung ihrer Verfügbarkeit, Einberufung und Verwendungsplanung der Wehrpflichtigen einschließlich der Bearbeitung von Anträgen auf Zurückstellung vom Wehrdienst und die Wehrüberwachung. Die Aufgaben des Wehrersatzwesens werden, mit Ausnahme der Erfassung, in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und sind dem Bundesamt für Wehrverwaltung, den Wehrbereichsverwaltungen und den Kreiswehrersatzämtern übertragen. Die örtliche Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltungen und der Kreiswehrersatzämter sind den Landesgrenzen angepasst (§ 14 WPflG).
Das in den §§ 14-24 b WPflG geregelte W. umfasst die Erfassung, die Musterung der Ungedienten und Prüfung der Verfügbarkeit der Gedienten, die Einplanung und Einberufung der Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst, zu Wehrübungen und für den Verteidigungsfall sowie die Wehrüberwachung. Es wird mit Ausnahme der Erfassung in bundeseigener Verwaltung durch das Bundesamt für Wehrverwaltung, Wehrbereichsverwaltungen mit Kammern für Kriegsdienstverweigerer und Kreiswehrersatzämter mit Ausschüssen für Kriegsdienstverweigerer durchgeführt (§ 14 WPflG; Kriegsdienstverweigerer).
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