Erfolgshonorar kann in der Weise vereinbart werden, dass Honorar nur bei Erreichen eines bestimmten Erfolges zu zahlen ist oder dass die Vergütung sich anteilig nach dem erreichten Ergebnis bemisst (quota litis). Die Vereinbarung eines E.s durch Rechtsanwalt ist i. d. R. standesw idrig und daher wegen Verstoss gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB).
Weitere Begriffe : Pflichtteilsanspruch | Tatsachenirrtum | Ehrverletzung |
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