Honorar
(lat. "Ehrensold"). Vergütung von Dienstleistungen der Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler usw.
(Ehrengeschenk) ist im Dienstvertragsrecht die Vergütung für höhere Dienste (z.B. Architekt, Arzt, Künstler, Rechtsanwalt). Für Rechtsanwälte setzt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit durch den Gegner in streitigen Verfahren enge Grenzen. Im außergerichtlichen Bereich kann das H. aber vereinbart werden (Erfolgshonorar). Lit.: Madert, W., Die Honorarvereinbarung des Rechtsanwalts, 2. A. 2002; Rochon, S., Die erfolgshonorierte Prozessfinanzierung, 2003
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